Recht, Visa und DokumenteMehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate

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kasamb
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Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate

Beitrag von kasamb »

Hallo!

Das gilt zwar nicht für Deutschland, aber vielleicht kennt jemand die Situation in Polen.

Wenn ein Ukrainer nach dem 24. Februar ohne Visum nach Polen eingereist ist, aber nicht als Flüchtling, d.h. er wollte kein Flüchtling sein, wie lange kann er ohne Visumsverlängerung in Polen bleiben? 6 Monate oder nach wie vor nur 3 Monate?

Wenn 3 Monate, wie hoch ist das Risiko bei einem Aufenthalt von 6 Monaten, dass er auf irgendeine Weise bestraft würde? Macht es einen Unterschied, wo genau im Schengen-Raum die Person diese 6 Monate verbringt?
Wenn er in Deutschland ist, kann es sein, dass man seine Einreise für ein Jahr dann sperren würde, weil er länger als die erlaubten 3 Monate geblieben war?

Es gibt leider sehr viele Fragen, und sie sind nicht sehr strukturiert und gelten nicht nur für Deutschland, also Entschuldigung.

Eine andere Frage:

Ein Ukrainer reiste am 31. März auf der Flucht vor dem Krieg in den Schengen-Raum ein, hielt sich in Deutschland auf und beschloss, sich nirgendwo zu registrieren oder anzumelden, bis er eine Wohnung gefunden hatte, obwohl er in diesem Fall keine Sozialleistungen erhält. Bis zum 31. August wurde er nicht fündig und beschloss, in die Ukraine zurückzukehren, da der Krieg seinen Wohnsitz nicht betraf und er glaubte, dass sein Leben nicht bedroht war.
Könnte er bestraft werden, weil er sich in diesen fünf Monaten nirgendwo angemeldet oder registriert hat, so dass man denken könnte, er sei nur ein Tourist?

Wenn es in beiden Fällen eine Strafe gäbe, könnte es sich dabei um eine Geldstrafe handeln oder lediglich darum, dass diese Person nicht in den Schengen-Raum zurückkehren darf? Würde es überhaupt einen Unterschied machen, wenn diese Person nach kurzer Zeit wieder in den Schengen-Raum als Flüchtling, insbesondere nach Polen oder Deutschland, reisen würde?

Danke schön

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Bernd D-UA
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Re: Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate

Beitrag von Bernd D-UA »

So gesehen, sagen wir mal ein Tourist, obwohl die keine Wohnung suchen, dann gilt 90 Tage Aufenthalt als Tourist, innerhalb von 180 Tagen, können am Stück verbraucht werden oder bei mehrfachen Besuchen. Das gilt für Deutschland und die EU und sogar auch umgekehrt für die Ukraine, also wenn z.B. ein Deutscher in die Ukraine reist.
Aber, ein Wohnung suchen um zu wohnen ist einfach so nicht erlaubt. Der/die Ukrainer/Innen hat keine Niederlassungserlaubnis, also um nicht illegal den Aufenthalt zu gestalten, in D oder P anmelden, derzeit wird es ja erlaubt im Land bzw. In der EU zu bleiben.

Wenn die Person wie beschrieben aufgegriffen wird z.B. Polizei, dann gibt es eine Einreisesperre, da bin ich jetzt aus dem Stehgreif nicht sicher, 1 bis 2 Jahre aber bestimmt. Und das während dem Krieg, da sag ich dann gut gemacht.

Also wozu der ganze Scheiß? Läuft da sonst noch was illegales ab, weshalb meldet sich die Person nicht an? Derzeit doch kein Problem! Muss ja keine Leistung beantragen.

Sorry, ich finde das ganze komisch.

Ansonsten kann man das auch alles googeln, auf Deutsch, Ukrainischen, Englisch.

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Re: Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate

Beitrag von Frank »

Wo soll überhaupt der Unterschied sein zwischen Tourist und Flüchtling?
Grundsätzlich sehe ich keinen wenn man ab 24.2. in den Schengenraum gekommen ist

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Bernd D-UA
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Re: Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate

Beitrag von Bernd D-UA »

Wenn Du länger als die 90 Tage bleiben willst, dann kannst Du das ja nur als "Flüchtling", d.h. spätestens dann musst Du Dich bei der Behörde melden und zumindest ein Bleiberecht und die Fikitionsbescheinigung beantragen. Aber manch einer hat wohl Probleme bei der erkennungsdienstlichen Bearbeitung seines Falles...Fingerabdrücke...Lichtbild?

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Re: Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate

Beitrag von Frank »

Fikitionsbescheinigung ... gibt es das in Polen auch?

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Bernd D-UA
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Re: Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate

Beitrag von Bernd D-UA »

Paragraph 24 Aufenthaltsgesetz wurde meines Wissens mit der EU abgestimmt bzw. Da gab es doch einen Entscheid,... Daher gehe ich davon aus, dass es dort etwas vergleichbares gibt, auch gilt ja dort die " Touristenregelung". Sicherlich gibt also einen Vorgang dazu, tatsächlich glaube ich aber nicht, dass die Bescheinigung für die Antragsstellung dort Fiktionsbescheinigung heisst. Der Vorgang hat sicher einen polnischen Namen, der mir aber nicht geläufig ist.

Allerdings erlaubt der 24, Aufenthalt bis zu einem Jahr mit der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, aber einen Wohnsitz muss man dann auch haben, Papiere für die Arbeit müssen beantragt und ausgestellt werden ggf. Auch von der Sammelunterkunft der jeweiligen Bundesländer oder Gemeinden aus.

Also ich gehe davon aus, nach 90 Tagen ist Tourist vorbei und man muss sich melden, ist ja grundsätzlich in unserem Sinne, wir müssen ja wissen wer im Lande ist bzw. Einen längeren Aufenthalt hat.. plant.

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Bernd D-UA
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Re: Mehrere Fragen bzgl. der Ukrainer: Aufenthalt über 3 Monate

Beitrag von Bernd D-UA »

Aber das o.g. Beispiel bringt mich ja eher zu dem Schluß, man möchte eine Meldung vermeiden und dazu gibt's meiner Meinung nach keinen sinnvollen Grund, da steckt was "anderes" dahinter" und das lässt mich zu dem Schluss kommen, das ist wohl nicht ganz legal das Ganze bzw. die Beweggründe.
Hat sich dazu auch nicht mehr geäußert!

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