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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Sonnenblume »

freedom hat geschrieben:...Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung sollten meiner Meinung nach in einem souveränen Staat wie die Ukraine selbstverständlich sein.
Schauen Sie mal hier, so kann man auch mit renitenten Einreisewilligen umgehen - in einem souveränen Staat!
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Tilko
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Tilko »

Schon mal aufgefallen auf seine vielen Reisen in die Ukraine geht er garnicht mehr ein, von "seinen Erlebnissen" ganz zu schweigen.
Beharrlich reitet er den Gaul Datenschutz zu schanden. |-D |-D |-D.

Tilko [smilie=ukr_prapor]

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Tilko
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Tilko »

Sonnenblume hat geschrieben:
freedom hat geschrieben:...Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung sollten meiner Meinung nach in einem souveränen Staat wie die Ukraine selbstverständlich sein.
Schauen Sie mal hier, so kann man auch mit renitenten Einreisewilligen umgehen - in einem souveränen Staat!
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Na das wäre was für unseren Friedensengel da könnte er sich so richtig austoben, die Amis kämen vor lauter Klagen nicht mehr in den Schlaf.
Das beste zum Schluss wahrscheinlich bräuchte er das ganze nicht mal bezahlen da gibts doch Prozesskosten-Beihilfe.
Wäre nur noch zu klären wer ihm die Reise sponsert die ARGE wohl eher nicht. |-D |-D |-D |-D

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Robert
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Robert »

freedom hat geschrieben:Kein Wort ohne Anwalt! .
siehste Friedensengel und vermutlich liegt genau da der die sprichwörtlichen Haken schlagende Hase .
Nicht etwa fröhlich niesend im Pfeffer ! .... sondern furchtbar auf die Stürze geschnauzt !
.......
Denn - mal völlig dahingestellt , wieviele Zeitgenossen Dir schon an den Skalp wollten ( und absolut nicht gefragt , warum ) - ich z.Bsp . brauchte noch nie einen Advokaten !
Meine Meinung zu verkünden habe ich immer gewagt ! ... und vermutlich sogar in Situationen , respektive vor/in " Organen " , die Dich sehr wahrscheinlich laut weggrennen lassen würden .
-
Habe allerdings auch vermieden , Leute die sie nicht hören wollten ... mit Diskusionen zu belästigen .

Lange Rede kurzer Sinn
1)
Man sollte nur die Kämpfe aufnehmen , die man mit einer gewissen Schance auch gewinnen kann !
2)
Man sollte , so man ein Problem nicht lösen kann - sich vom Problem lösen !

freedom hat geschrieben:Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung sollten meiner Meinung nach in einem souveränen Staat ........selbstverständlich sein
Hier unterschreibe ich sofort !
Jedenfalls , sobald Du die selben strengen Forderungen an Dein ( und - ich muß es , wenn auch knurrend auch so nennen ) Land stellst !

Die Landespolizeigesetze , das BKA - Gesetz , die SIS - Datenbank , die ELENA - Datenbank , eine Reihe EU - angebundene Datenbanken , nicht zuletzt der Zensus 2011 ... mögen nur eine höchst unvollständige Stichwortliste sein dafür -
Wogegen Du Don Kichotte wahrhaftige Konkurenz machen könntest

maximale Kampferfolge ! [smilie=dance3.gif]

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freedom
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von freedom »

Sonnenblume hat geschrieben:
freedom hat geschrieben:...Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung sollten meiner Meinung nach in einem souveränen Staat wie die Ukraine selbstverständlich sein.
Schauen Sie mal hier, so kann man auch mit renitenten Einreisewilligen umgehen - in einem souveränen Staat!
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An solchen Beispielen erkennt man den Unterschied zwischen Apparatschicks und kompetenten Staatsbediensteten. Schwund gibt es überall!

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Sonnenblume »

freedom hat geschrieben:
Sonnenblume hat geschrieben:
freedom hat geschrieben:...Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung sollten meiner Meinung nach in einem souveränen Staat wie die Ukraine selbstverständlich sein.
Schauen Sie mal hier, so kann man auch mit renitenten Einreisewilligen umgehen - in einem souveränen Staat!
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An solchen Beispielen erkennt man den Unterschied zwischen Apparatschicks und kompetenten Staatsbediensteten. Schwund gibt es überall!
Sie lesen die Links wirklich nicht... Es ist wirklich, wie Perlen vor die Säue werfen.

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stefko
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von stefko »

ich sehe die Sache mit den Stempeln nicht ganz so locker. Bekannte hatten schon Probleme wegen fehlender Stempel - gut nicht wegen fehlender ukrainischer Stempeln :-) , sondern wegen fehlender Schengenstempeln (in ukrainischen Pässen). Seitdem passen meine Frau und ich sehr darauf auf, dass gestempelt wird.

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Sonnenblume »

stefko hat geschrieben:ich sehe die Sache mit den Stempeln nicht ganz so locker. Bekannte hatten schon Probleme wegen fehlender Stempel - gut nicht wegen fehlender ukrainischer Stempeln :-) , sondern wegen fehlender Schengenstempeln (in ukrainischen Pässen). Seitdem passen meine Frau und ich sehr darauf auf, dass gestempelt wird.
Wie habt ihr das Problem gelöst, wenn man fragen darf?

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von stefko »

Sonnenblume hat geschrieben:
stefko hat geschrieben:ich sehe die Sache mit den Stempeln nicht ganz so locker. Bekannte hatten schon Probleme wegen fehlender Stempel - gut nicht wegen fehlender ukrainischer Stempeln :-) , sondern wegen fehlender Schengenstempeln (in ukrainischen Pässen). Seitdem passen meine Frau und ich sehr darauf auf, dass gestempelt wird.
Wie habt ihr das Problem gelöst, wenn man fragen darf?
Die Geschichte ist schon ein paar Jahre her und sie ist mir nicht persönlich passiert. Bekannte sind mit einer Gruppe Studenten mit einem Bus über Tschechien nach Deutschland für einen dreitägigen Berlinbesuch gefahren (nicht in einem Linienbus sonderen als Reisegruppe). Tschechien war damals nicht Teil der Schengenzone. Bei der Einreise nach Deutschland wurde vergessen bei den Nicht-EU Bürgern zu stempeln. Bei der Ausreise gab es dann riesige Probleme. Es wurden Strafverfahren wegen illegaler Einreise nach Deutschland angedroht. Die Sache ist letztendlich gut ausgegangen (die betroffenen Studenten konnten aber nicht mit dem Bus weiterfahren, da unklar war wie lange die Anhaltung dauern würde), aber ich kann mich nicht erinnern wie sie gelöst wurde. Ich kann aber nachfragen, wenn es jemanden interessiert. Wie gesagt, seitdem nehme ich die Sache mit den Stempeln nicht ganz so locker.

Ein persönliches Erlebnis hatten wir einmal mit einem neuen ukrainischen Pass, der in Deutschland ausgestellt wurde. Der hat uns wegen der fehlenden Stempeln bei der Ausreise aus der EU auch ein bisschen Nerven gekostet. Die ungarischen Grenzbeamten waren auch nur der ungarischen Sprache mächtig, daher schlugen unsere Erklärungsversuche fehl. Die Gruppe Grenzbeamte um den Pass wurde immer größer und größer, aber irgendwann löste sie sich auf und wir konnten gehen.

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Sonnenblume »

stefko hat geschrieben:
Sonnenblume hat geschrieben:
stefko hat geschrieben:ich sehe die Sache mit den Stempeln nicht ganz so locker. Bekannte hatten schon Probleme wegen fehlender Stempel - gut nicht wegen fehlender ukrainischer Stempeln :-) , sondern wegen fehlender Schengenstempeln (in ukrainischen Pässen). Seitdem passen meine Frau und ich sehr darauf auf, dass gestempelt wird.
Wie habt ihr das Problem gelöst, wenn man fragen darf?
Die Geschichte ist schon ein paar Jahre her und sie ist mir nicht persönlich passiert. Bekannte sind mit einer Gruppe Studenten mit einem Bus über Tschechien nach Deutschland für einen dreitägigen Berlinbesuch gefahren (nicht in einem Linienbus sonderen als Reisegruppe). Tschechien war damals nicht Teil der Schengenzone. Bei der Einreise nach Deutschland wurde vergessen bei den Nicht-EU Bürgern zu stempeln. Bei der Ausreise gab es dann riesige Probleme. Es wurden Strafverfahren wegen illegaler Einreise nach Deutschland angedroht. Die Sache ist letztendlich gut ausgegangen (die betroffenen Studenten konnten aber nicht mit dem Bus weiterfahren, da unklar war wie lange die Anhaltung dauern würde), aber ich kann mich nicht erinnern wie sie gelöst wurde. Ich kann aber nachfragen, wenn es jemanden interessiert. Wie gesagt, seitdem nehme ich die Sache mit den Stempeln nicht ganz so locker.

Ein persönliches Erlebnis hatten wir einmal mit einem neuen ukrainischen Pass, der in Deutschland ausgestellt wurde. Der hat uns wegen der fehlenden Stempeln bei der Ausreise aus der EU auch ein bisschen Nerven gekostet. Die ungarischen Grenzbeamten waren auch nur der ungarischen Sprache mächtig, daher schlugen unsere Erklärungsversuche fehl. Die Gruppe Grenzbeamte um den Pass wurde immer größer und größer, aber irgendwann löste sie sich auf und wir konnten gehen.
Oh je, aber das sind ja beide Male Probleme gewesen, die sofort bei der Ausreise auftraten. Freedom hatte keinerlei Probleme, die Ukraine zu verlassen und in Deutschland einzureisen.
Deshalb mein Unverständnis über seine Aufregung und Aktivitäten.

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stefko
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von stefko »

Sonnenblume hat geschrieben: Oh je, aber das sind ja beide Male Probleme gewesen, die sofort bei der Ausreise auftraten.


Das "sofort" ist relativ. Es trat beim nächsten Grenzübertritt die Probleme auf. Nachdem es ja alle mögliche Regelungen gibt, wie z.b. "berechtigt zum Aufenthalt an nicht mehr als x Tage in y Monaten" könnten Beamte bei fehlenden Ausreisestempeln durchaus auch Probleme machen. Im Umgang mit verschiedenen Behörden habe ich da auch schon einige Idiotien erlebt. Die Ein-/Ausreisestempeln sind unter Umständen nicht ausreichend. Bei uns wurde bzgl. Nachweis der legalen Ein-/Ausreise auch schon Fahrkarten verlangt. Auf Diskussionen was die beweisen sollten (Bahnkarten sind ja z.B. in der Regel nicht auf Namen ausgestellt und man kann ja auch mit dem Auto Grenzen überqueren), haben wir uns aber nicht eingelassen. Das ist uns übrigens mit Behörden unterschiedlicher Länder passiert. Diese Idiotie scheint als international zu sein. :-)
Sonnenblume hat geschrieben:Freedom hatte keinerlei Probleme, die Ukraine zu verlassen und in Deutschland einzureisen.

Deshalb mein Unverständnis über seine Aufregung und Aktivitäten.
Dieses Unverständnis teile ich durchaus auch. :-) Gerade im Bezug auf die Ein- und Ausreise aus der Ukraine mache ich mir da wenig Sorgen. Schengenland kann aber durchaus Probleme machen - aber eher nicht für Schengenlandbürger.

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Sonnenblume »

Stefko, danke für die Antwort! [smilie=ukr_prapor]
LG Sonnenblume

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stefko
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von stefko »

Sonnenblume hat geschrieben:Stefko, danke für die Antwort! [smilie=ukr_prapor]
LG Sonnenblume
An Schengenlandgrenzen kann man schon lustige Sachen erleben. Bis vor wenigen Monaten habe ich z.B. nicht gewusst, dass es Visatypen gibt die zur Einreise in ein Schengenland berechtigen, aber nicht zum Transit durch ein davorliegendes. Sprich, dass man eigentlich nur auf dem direkten Luftweg in dieses Land kommen kann. Dies wird einem auf der Botschaft nicht gesagt, obwohl sie den Reiseweg wissen wollten. Ausserdem scheint auch das Transitland nach Nachweisen für ausreichende finanziellen Mitteln für den Aufenthalt verlangen zu können. Was zu Schwierigkeiten führen kann wenn man praktisch nichts dabei hat ausser die Fahrkarte, weil man am Zielort beim letzten Aufenthalt alles zurückgelassen hat.

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von lev »

stefko hat geschrieben:
Sonnenblume hat geschrieben: Oh je, aber das sind ja beide Male Probleme gewesen, die sofort bei der Ausreise auftraten.


Das "sofort" ist relativ. Es trat beim nächsten Grenzübertritt die Probleme auf. Nachdem es ja alle mögliche Regelungen gibt, wie z.b. "berechtigt zum Aufenthalt an nicht mehr als x Tage in y Monaten" könnten Beamte bei fehlenden Ausreisestempeln durchaus auch Probleme machen. Im Umgang mit verschiedenen Behörden habe ich da auch schon einige Idiotien erlebt. Die Ein-/Ausreisestempeln sind unter Umständen nicht ausreichend. Bei uns wurde bzgl. Nachweis der legalen Ein-/Ausreise auch schon Fahrkarten verlangt. Auf Diskussionen was die beweisen sollten (Bahnkarten sind ja z.B. in der Regel nicht auf Namen ausgestellt und man kann ja auch mit dem Auto Grenzen überqueren), haben wir uns aber nicht eingelassen. Das ist uns übrigens mit Behörden unterschiedlicher Länder passiert. Diese Idiotie scheint als international zu sein. :-)
Sonnenblume hat geschrieben:Freedom hatte keinerlei Probleme, die Ukraine zu verlassen und in Deutschland einzureisen.

Deshalb mein Unverständnis über seine Aufregung und Aktivitäten.
Dieses Unverständnis teile ich durchaus auch. :-) Gerade im Bezug auf die Ein- und Ausreise aus der Ukraine mache ich mir da wenig Sorgen. Schengenland kann aber durchaus Probleme machen - aber eher nicht für Schengenlandbürger.
Das stempeln wird meines Erachtens ohnehin bald der Vergangenheit angehören.
Bei dem durchziehen des Passes durch das Lesegerät erscheinen alle Daten auf dem Bildschirm und der Grenzer klickt den Ein- bzw. Ausreisetag ein. Alles landet auf einem Zentralcomputer und somit ist alles fixiert und die Stempel sind eigentlich bedeutungslos. Die Polen stempeln schon seit vielen Jahren weder bei der Ein- noch bei der Ausreise.
Ich hatte ja letzten Montag auch keinen Ausreisestempel bekommen, dass lag sicher daran, dass in meinem Pass der Fahrzeugschein und die Grüne Versicherungskarte liegt. Der Grenzer hat ihn bearbeitet und zur Seite gelegt und dann beim stempeln der übrigen Pässe nicht beachtet. Das kann schon mal passieren, auch Grenzer sind Menschen und die machen nun mal hin und wieder Fehler.

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von stefko »

lev hat geschrieben:
stefko hat geschrieben:
Dieses Unverständnis teile ich durchaus auch. :-) Gerade im Bezug auf die Ein- und Ausreise aus der Ukraine mache ich mir da wenig Sorgen. Schengenland kann aber durchaus Probleme machen - aber eher nicht für Schengenlandbürger.
Das stempeln wird meines Erachtens ohnehin bald der Vergangenheit angehören.
Bei dem durchziehen des Passes durch das Lesegerät erscheinen alle Daten auf dem Bildschirm und der Grenzer klickt den Ein- bzw. Ausreisetag ein. Alles landet auf einem Zentralcomputer und somit ist alles fixiert und die Stempel sind eigentlich bedeutungslos.
Die Computer kommen nicht überall zum Einsatz. Sie werden vielleicht einmal überall zum Einsatz kommen, aber derzeit ist es sicher noch nicht so. Und selbst wenn es einmal so weit ist, ist noch immer die Frage wer dann auf die Daten zugreifen kann. Anscheinend ist die Kommunikation zwischen den verschiedenen Behörden, die für Visa, Aufenthalt, etc. zuständig sind nicht optimal (wie z.B. die Geschichte mit dem Nachweis der Ein-/Ausreise über die Fahrkarten zeigt). Es ist echt überraschend: wir mussten unlängst erfahren, dass die deutsche Botschaft in Kiew nicht überprüfen kann, ob in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Das Vorlegen der Aufenthaltserlaubnis reicht natürlich nicht aus, sie könnte ja gefälscht sein. Die Botschaft muss dazu, das Ausländeramt der entsprechenden Gemeinde anrufen. Wenn dort niemand erreicht werden kann, kann sie die Aufenthaltserlaubnis nicht überprüfen. Das hat uns wirklich überrascht, wir haben gedacht, dass das alles zentral in einem Computer verzeichnet ist.
lev hat geschrieben: Die Polen stempeln schon seit vielen Jahren weder bei der Ein- noch bei der Ausreise.

Ich hatte ja letzten Montag auch keinen Ausreisestempel bekommen, dass lag sicher daran, dass in meinem Pass der Fahrzeugschein und die Grüne Versicherungskarte liegt.
Das war ein deutscher Pass, oder? In EU Pässen wird in der Regel die Ein- und Ausreise in Schengenland nicht vermerkt. Nicht nur an der polnischen Grenzen. Wen interessiert schon wann ein Schengenbürger in Schengeland ein oder ausgereist ist. Bei nicht EU Pässen können aber vergessene Stempeln zu Problemen führen.
lev hat geschrieben:Der Grenzer hat ihn bearbeitet und zur Seite gelegt und dann beim stempeln der übrigen Pässe nicht beachtet. Das kann schon mal passieren, auch Grenzer sind Menschen und die machen nun mal hin und wieder Fehler.
Natürlich. Nur gibt es leider auch Grenzbeamte, die meinen ihre Kollegen machen keine Fehler und der Fehler liegt immer bei der, die Grenze passierenden Person.

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Siggi »

Eigentlich müssten doch die Schengenländer alle Ein- und Ausreisen im SIS haben. Trotzdem stempeln sie Nicht-EU-Pässe.

Ich hoffe, dass zumindest UA noch lange stempelt. Wie sollte ich sonst meinen Aufenthalt in UA nachweisen können? Würde recht schwierig werden ohne diese Stempel.

Gruß
Siggi

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freedom
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von freedom »

Sonnenblume hat geschrieben:... Oh je, aber das sind ja beide Male Probleme gewesen, die sofort bei der Ausreise auftraten. Freedom hatte keinerlei Probleme, die Ukraine zu verlassen und in Deutschland einzureisen.
Deshalb mein Unverständnis über seine Aufregung und Aktivitäten.
Wie so oft im Leben: Rauskommen geht leicht, aber nicht wieder reinkommen! Was den Datenschutz anbelangt, wird von denen, die bei der Ausreise meinen Pass unbefugterweise in den Fingern hatten, sicher niemand bei der nächsten Einreise dabei sein, um zu bezeugen, dass ich ordnungsgemäß ausgereist bin. Wenn ukrainische Grenzcomputer genauso funktionieren und gewartet werden, wie ukrainische Atomkraftwerke, na dann: Gute Nacht, Marie!

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von stefko »

Siggi hat geschrieben:Eigentlich müssten doch die Schengenländer alle Ein- und Ausreisen im SIS haben. Trotzdem stempeln sie Nicht-EU-Pässe.
Wie gesagt, gerade im Zug kommt das SIS oft nicht zum Einsatz. Nicht nur an der ukrainischen Grenze, sondern z.B. auch an der kroatischen Grenze. Und es geht ja nicht nur um die Grenze. Es kann ja auch im Landesinneren oder an einer Schengeninnengrenze zu einer Ausweiskontrolle kommen. Z.B. gibt es in den Zügen zwischen Österreich und Deutschland immer wieder Kontrollen von Beamten in Zivil. Die haben keinen Computer dabei.

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von stefko »

freedom hat geschrieben: Wie so oft im Leben: Rauskommen geht leicht, aber nicht wieder reinkommen! Was den Datenschutz anbelangt, wird von denen, die bei der Ausreise meinen Pass unbefugterweise in den Fingern hatten, sicher niemand bei der nächsten Einreise dabei sein, um zu bezeugen, dass ich ordnungsgemäß ausgereist bin.
Da gibt es eine ganz einfache Lösung: neuen Pass ausstellen lassen.

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von freedom »

stefko hat geschrieben:
Siggi hat geschrieben:Eigentlich müssten doch die Schengenländer alle Ein- und Ausreisen im SIS haben. Trotzdem stempeln sie Nicht-EU-Pässe.
Wie gesagt, gerade im Zug kommt das SIS oft nicht zum Einsatz. Nicht nur an der ukrainischen Grenze, sondern z.B. auch an der kroatischen Grenze. Und es geht ja nicht nur um die Grenze. Es kann ja auch im Landesinneren oder an einer Schengeninnengrenze zu einer Ausweiskontrolle kommen. Z.B. gibt es in den Zügen zwischen Österreich und Deutschland immer wieder Kontrollen von Beamten in Zivil. Die haben keinen Computer dabei.
Das ist ein sehr wichtiger Hinweis, auch auf den Einreisestempel in die Ukraine zu achten, denn ohne diesen steht man bei einer Ausweiskontrolle im Lande, einem riesigen Problem gegengüber: Wie kann man fernab der Deutschen Botschaft in Kyjiv einem ukrainischen Polizisten erklären, das eine legale Einreise stattfand, wo diese stattfand und wann diese stattfand?

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von lev »

stefko hat geschrieben: Das war ein deutscher Pass, oder? In EU Pässen wird in der Regel die Ein- und Ausreise in Schengenland nicht vermerkt. Nicht nur an der polnischen Grenzen. Wen interessiert schon wann ein Schengenbürger in Schengeland ein oder ausgereist ist. Bei nicht EU Pässen können aber vergessene Stempeln zu Problemen führen.


Natürlich. Nur gibt es leider auch Grenzbeamte, die meinen ihre Kollegen machen keine Fehler und der Fehler liegt immer bei der, die Grenze passierenden Person.
Ja, alle in unserer Familie haben neueste EU- Pässe und freedom, der dieser Sache so unendlich viel Bedeutung zumisst hat sicher auch einen solchen.

Bei dieser Amtshandlung hat die grenzpassierende Person nun wirklich keine Mitwirkungspflicht, außer die anschließende Kontrolle, dass sie korrekt ausgeführt wurde. [smilie=yes2.gif]

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Robert
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Robert »

freedom hat geschrieben:Wie kann man fernab der Deutschen Botschaft in Kyjiv einem ukrainischen Polizisten erklären, das eine legale Einreise stattfand, wo diese stattfand und wann diese stattfand?
In dem Man dem Beamten sagt , wann und wo man mit welchem Verkehrsmittel eingereist ist ! [smilie=dance3.gif] [smilie=bye.gif] - oder ?
Und da Du ja Wert darauf legst die Sprache deines Gastlandes zu können ....

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freedom
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von freedom »

lev hat geschrieben:
stefko hat geschrieben: Das war ein deutscher Pass, oder? In EU Pässen wird in der Regel die Ein- und Ausreise in Schengenland nicht vermerkt. Nicht nur an der polnischen Grenzen. Wen interessiert schon wann ein Schengenbürger in Schengeland ein oder ausgereist ist. Bei nicht EU Pässen können aber vergessene Stempeln zu Problemen führen.
Natürlich. Nur gibt es leider auch Grenzbeamte, die meinen ihre Kollegen machen keine Fehler und der Fehler liegt immer bei der, die Grenze passierenden Person.
Ja, alle in unserer Familie haben neueste EU- Pässe und freedom, der dieser Sache so unendlich viel Bedeutung zumisst hat sicher auch einen solchen.
Bei dieser Amtshandlung hat die grenzpassierende Person nun wirklich keine Mitwirkungspflicht, außer die anschließende Kontrolle, dass sie korrekt ausgeführt wurde. [smilie=yes2.gif]
Doch was tun, wenn der EU-Reisepass mit biometrischen Merkmalen keinen Einreisestempel bekommt, der Busfahrer einfach weiterfährt und superschlaue Mitreisende erzählen, dass alles im ukrainischen Grenzcomputer gespeichert sei? Ich halte die Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen, von Polizisten begangen, durchaus für glaubwürdig. Wenn die Haftbedingungen in Deutschland schon mancherorts menschenunwürdig sind, wie soll es dann erst in der Ukraine sein?

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von freedom »

Robert hat geschrieben:
freedom hat geschrieben:Wie kann man fernab der Deutschen Botschaft in Kyjiv einem ukrainischen Polizisten erklären, das eine legale Einreise stattfand, wo diese stattfand und wann diese stattfand?
In dem Man dem Beamten sagt , wann und wo man mit welchem Verkehrsmittel eingereist ist ! [smilie=dance3.gif] [smilie=bye.gif] - oder ?
Und da Du ja Wert darauf legst die Sprache deines Gastlandes zu können ....
Sicher lege ich Wert darauf, sogar gesteigerten, Ukrainisch zu können. Doch erst einmal muss ich diese Sprache lernen, um sie zu können. Irgendwie nachvollziehbar, hoffe ich zumindest. Was den oder die Polizisten angeht, der bzw. die bei einer Streifenkontrolle einen möglicherweise fehlenden Einreisestempel im Reisepass entdecken, dürfte die Situation einem Glücksspiel gleichkommen. "Man sagt ..." Man kann beim Verhör oder bei Gericht viel sagen, entscheidend ist, was einem geglaubt wird, denn mitunter kann man 1000 Mal die Wahrheit erzählen, ohne Akzeptanz zu finden. Möchten Sie etwa leugnen, dass untreue ukrainische Staatsdiener in Polizeiuniform, nach Belieben Strafgelder kassierten und dies möglicherweise immernoch tun?

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Kurt Simmchen - galizier
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Kurt Simmchen - galizier »

Freedom siehe zu "Sprachen" und troll dich.
Habt Ihr schon mal gezählt über wieviele Seiten uns dieser Troll mit seinem Stempel nervt?
Vor zwei Jahren hatte man bei meiner Tochter auch einmal einen Stempel bei der Ausreise vergessen. Die Polen hatte es nicht interessiert also uns nicht aufgefallen.
Bei der Rückreise gab es noch nicht mal eine Frage, da sie im PC ordentlich ausgecheckt war.

Da hat der Wicht in seinem Leben nichts was er erzählen kann und sucht sich nun so einen "wichtigen Fall" der dem Mückenschiß auf meiner Autoscheibe vergleichbar ist. Das ist doch mal etwas über das man pallavern kann.
Hoffentlich bleibt die UA in Zukunft von Dir verschont.

Aber vielleicht werden wir mal die korrupten Grenzer nach Deinen Daten fragen und Dich in Deinem berliner Datenbunker heimsuchen.

Nimm aber bitte in D keine Kreditkarte mehr in die Hand, melde Dein Handy ab, sende keine Briefe mehr an Tante X und suche Dir eine Brieftaube ohne Chip, denn die werden noch nicht registriert. Und auch dann hast Du in D noch keinen 100%igen Datenschutz.

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Optimist
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Optimist »

Na da wird ja unser UA- Experte seine Antwort nicht schuldig bleiben, so wie er jetzt angekurbelt wurde, aber ich hab mich auch schon köstlich amüsiert... teilweise laut gelacht bis mir die Tränen gekommen sind.... Lachen ist einfach gesund! Und ich denke, er sorgt hier für hohe Einschaltquoten.

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freedom
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von freedom »

galizier hat geschrieben:Freedom siehe zu "Sprachen" und troll dich.
Habt Ihr schon mal gezählt über wieviele Seiten uns dieser Troll mit seinem Stempel nervt?
Vor zwei Jahren hatte man bei meiner Tochter auch einmal einen Stempel bei der Ausreise vergessen. Die Polen hatte es nicht interessiert also uns nicht aufgefallen. Bei der Rückreise gab es noch nicht mal eine Frage, da sie im PC ordentlich ausgecheckt war.
Da hat der Wicht in seinem Leben nichts was er erzählen kann und sucht sich nun so einen "wichtigen Fall" der dem Mückenschiß auf meiner Autoscheibe vergleichbar ist. Das ist doch mal etwas über das man pallavern kann.
Hoffentlich bleibt die UA in Zukunft von Dir verschont.
Aber vielleicht werden wir mal die korrupten Grenzer nach Deinen Daten fragen und Dich in Deinem berliner Datenbunker heimsuchen.
Nimm aber bitte in D keine Kreditkarte mehr in die Hand, melde Dein Handy ab, sende keine Briefe mehr an Tante X und suche Dir eine Brieftaube ohne Chip, denn die werden noch nicht registriert. Und auch dann hast Du in D noch keinen 100%igen Datenschutz.
Möchten Sie sich und Ihre Tochter als allgemeingültiges Beispiel offerieren? Ihre Reisesituation halte ich nicht für vergleichbar, da Grenzcomputer eine Einrichtung des jeweiligen Einreiselandes ist, über den der Reisende nicht verfügt und in einem Privat-Pkw kein proletenhaftes Passherumgereiche stattfinden kann. Übrigens, ein guter Vater, der hier mit Vulgärformulierungen wie "Mückenschiß" aufwartet!

Es wäre eine sehr fatale Folge von Datenmissbrauch, wenn irgendein korrupter ukrainischer Grenzer euch meine Daten offenbart, damit ihr eure Mobbingspielchen in meinen Privatbereich ausdehnen könnt. Derartiges öffentlich, also hier im Forum, in Erwägung zu ziehen, kommt bei als Drohung und Vorbereitung zu einer Straftat an.

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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Sonnenblume »

freedom hat geschrieben: Übrigens, ein guter Vater, der hier mit Vulgärformulierungen wie "Mückenschiß" aufwartet!
Sie scheinen überhaupt kein Vater zu sein, sonst wüßten Sie, dass einem manchmal noch ganz andere Sachen "auf der Zunge liegen", als "Mückenschiss" ! Hat er gesagt, dass seine Tochter hier mitliest? Ich denke eher nicht.
freedom hat geschrieben:Es wäre eine sehr fatale Folge von Datenmissbrauch, wenn irgendein korrupter ukrainischer Grenzer euch meine Daten offenbart...
Sag niemals nie :)
freedom hat geschrieben: Derartiges öffentlich, also hier im Forum, in Erwägung zu ziehen, kommt bei als Drohung und Vorbereitung zu einer Straftat an.
Heulen Sie doch!

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Kurt Simmchen - galizier
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Kurt Simmchen - galizier »

hallo trolli,

dass du Nichts verstehst haben wir mitgeschnitten.
Hier und in "Sprachen" habe ich versucht ein paar Worte zu finden, die Du vielleicht auch verstehst und mal auf Deine Beiträge verzichtest.

Meiner Tochter habe ich Deine Ergüsse mal zum Lesen gegeben. Ihre Frage daraufhin war:"Haben die jetzt schon in der Psychiatrie Internet für ihre Patienten?" und damit war für sie das Thema beendet. Sie kann gut mit allen Termini umgehen und verstehen, immerhin ist schon 18.

Wir sind kein Beispiel für andere aber wir haben eben keine Probleme an der Grenze. Ich kann auch nicht in der PC schauen und ich habe auch keine andere Einreisesituation als Du. Ich kann mir aber Dein Auftreten dort lebhaft vorstellen. Ich hoffe, dass Dir der Spruch vom Echo geläufig ist.

Bis jetzt hat auch noch niemand meine Daten mißbraucht.

Wenn Du Dich bedroht fühlst, hast Du ja wieder nichts verstanden. Wie oft willst Du das noch beweisen.

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freedom
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von freedom »

galizier hat geschrieben:hallo trolli,
dass du Nichts verstehst haben wir mitgeschnitten.
Hier und in "Sprachen" habe ich versucht ein paar Worte zu finden, die Du vielleicht auch verstehst und mal auf Deine Beiträge verzichtest.
Meiner Tochter habe ich Deine Ergüsse mal zum Lesen gegeben. Ihre Frage daraufhin war:"Haben die jetzt schon in der Psychiatrie Internet für ihre Patienten?" und damit war für sie das Thema beendet. Sie kann gut mit allen Termini umgehen und verstehen, immerhin ist schon 18.
Wir sind kein Beispiel für andere aber wir haben eben keine Probleme an der Grenze. Ich kann auch nicht in der PC schauen und ich habe auch keine andere Einreisesituation als Du. Ich kann mir aber Dein Auftreten dort lebhaft vorstellen. Ich hoffe, dass Dir der Spruch vom Echo geläufig ist.
Bis jetzt hat auch noch niemand meine Daten mißbraucht.
Wenn Du Dich bedroht fühlst, hast Du ja wieder nichts verstanden. Wie oft willst Du das noch beweisen.
Leere und nichtssagende Worte einer anonymen Internetidentität. Zeitverschwendung zu lesen!

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Robert
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Robert »

freedom hat geschrieben:Leere und nichtssagende Worte einer anonymen Internetidentität. Zeitverschwendung zu lesen!
Nun ..... irgendwie drängt sich mir auf , genau das zu Dir sagen zu wollen , obgleich das eigendlich nicht meine Art ist


Aber ich habe noch nicht aufgegeben - Also ... zum Thema zurück !

Welche konkreten Gefahren ergeben sich für Deine Datensicherheit , wenn Dein Paß durch den Bus weiter gereicht wird ?
Diese doch sehr simple Frage hast Du bisher immer noch nicht beantwortet

[smilie=dntknw.gif]

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freedom
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von freedom »

Robert hat geschrieben:
freedom hat geschrieben:Leere und nichtssagende Worte einer anonymen Internetidentität. Zeitverschwendung zu lesen!
Nun ..... irgendwie drängt sich mir auf , genau das zu Dir sagen zu wollen , obgleich das eigendlich nicht meine Art ist
Aber ich habe noch nicht aufgegeben - Also ... zum Thema zurück !
Welche konkreten Gefahren ergeben sich für Deine Datensicherheit , wenn Dein Paß durch den Bus weiter gereicht wird ?
Diese doch sehr simple Frage hast Du bisher immer noch nicht beantwortet [smilie=dntknw.gif]
Hierzu möchte ich gern den folgenden Beitrag zitieren:
freedom hat geschrieben:
Sonnenblume hat geschrieben:...Dann werde ich nochmal konkreter fragen: Welche Daten werden im Bus in die Ukraine mißbraucht? Bisher habe ich aus der Diskussion hier nur herauslesen können, dass Daten mißbraucht werden könnten, von einem konkreten Fall des Mißbrauchs wurde nicht berichtet.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Nach meiner Ansicht ist es ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn der Grenzbeamte oder der Busfahrer die Reisepässe nicht einzeln zurückgibt. Meine persönlichen Daten wurden anderen zugänglich gemacht, obwohl ich das aus gutem Grunde nicht will. Erwarten Sie allen Ernstes, dass ein Opfer von Datenmissbrauch, immer exakt beweisen kann, wo die Daten erschlichen wurden? Haben Sie noch nie etwas von Identitätsdiebstahl gehört? Meinen Sie wirklich, wenn Opfer Rechnungen von fremden Internetkäufen bekommen, dass die Geschädigten beweisen können, dass die verwendeten Daten aus einem Datendiebstahl während der Busreise von oder nach Kyjiv stammen? Um jeglichen Missbrauch auszuschließen, plädiere ich nichts weiter als für korrekte Handhabung der Reisedokumente durch Grenzbeamte und Busfahrer.
Seit dem 01. Januar 2011 ist in der Ukraine das Gesetz über den Schutz persönlicher Daten in Kraft.

З А К О Н
У К Р А Ї Н
Про захист персональних даних
(Відомості Верховної Ради України (ВВР), 2010, N 34, ст.481)

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Kurt Simmchen - galizier
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Kurt Simmchen - galizier »

Freedom leidet an Größenwahn. Hier ist der Beweis:
Er schrieb:
Haben Sie noch nie etwas von Identitätsdiebstahl gehört?

Wer Dich kennt hat muss ja annehmen, dass Freedomanie ansteckend ist und wer möchte schon gern wie Troll Freedon rumreisen.

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Robert
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von Robert »

freedom hat geschrieben:
Robert hat geschrieben:
freedom hat geschrieben:Leere und nichtssagende Worte einer anonymen Internetidentität. Zeitverschwendung zu lesen!
Nun ..... irgendwie drängt sich mir auf , genau das zu Dir sagen zu wollen , obgleich das eigendlich nicht meine Art ist
Aber ich habe noch nicht aufgegeben - Also ... zum Thema zurück !
Welche konkreten Gefahren ergeben sich für Deine Datensicherheit , wenn Dein Paß durch den Bus weiter gereicht wird ?
Diese doch sehr simple Frage hast Du bisher immer noch nicht beantwortet [smilie=dntknw.gif]
freedom hat geschrieben: Seit dem 01. Januar 2011 ist in der Ukraine das Gesetz über den Schutz persönlicher Daten in Kraft.

З А К О Н
У К Р А Ї Н
Про захист персональних даних
(Відомості Верховної Ради України (ВВР), 2010, N 34, ст.481)
nun gut .....

Und wo steht , respektive was steht dort ( in dem besagtem Gesetz ) .......
darüber , wie und durch wen ... ( in Reisebussen ) die Pässe der Reisenden aus/weiter zu geben sind ?

ich bin voller froher Hoffnung das von Dir erläutert zu bekommen [smilie=dance3.gif]

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freedom
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Re: Datenschutz in Bussen in die Ukraine

Beitrag von freedom »

freedom hat geschrieben:
Handrij hat geschrieben:Mit dem Bus in die Ukraine zu fahren ist wohl die günstigste Variante (abgesehen von Trampen, zu Fuß oder mit dem Fahrrad)... Zug und Flugzeug sind in jedem Fall bequemer, doch dazu vielleicht später mehr ...
In punkto Fahrpreis kann ich die Erfahrung teilen. Doch wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
In der Ukraine ist am 1.1.2011 ein Gesetz zum "Schutz der persönlichen Daten" in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist eine verstärkte Anpassung an die europäischen Normen . Das Gesetz sieht u.a. im Rahmen der Weitergabe von persönlichen Daten ein Einverständnis der betroffenen Person vor. Die praktische Umsetzung diese Gesetzes wird nun zu beobachten sein. Ist jemandem die deutsche Übersetzung bekannt?
Unter maßgeblicher Zusammenarbeit mit Ukrainern ist die nachfolgende Übersetzung des Ukrainischen Gesetzes über den Schutz persönlicher Daten entstanden.

Gesetz über den Schutz von persönlichen Daten
Artikel 1. Der Wirkungsbereich des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Beziehungen, die mit dem Schutz der persönlichen Daten bei dessen Verarbeitung zusammenhängen.
Die Wirkung des Gesetzes bezieht sich nicht auf die Tätigkeit zur Erstellung von Datenbanken aus persönlichen Daten und dessen Bearbeitung in diesen Datenbanken:
durch natürliche Personen – ausschließlich für nicht berufliche oder private Zwecke;
durch Journalisten – im Zusammenhang mit der Erfüllung von dienstlichen oder beruflichen Verpflichtungen;
durch freiberufliche Mitarbeiter – für die Ausübung freiberuflicher Tätigkeit.

Artikel 2. Begriffsbestimmungen
Die aufgeführten Begriffe in diesem Gesetz haben folgende Bedeutung:
Datenbank mit persönlichen Daten – namentlich geordnete Datensammlung in elektronischer Form und /oder in Form von Karteien mit persönlichen Daten;
Der Eigentümer von persönlichen Daten – natürliche oder juristische Person, die ein Recht auf die Bearbeitung von diesen Daten durch Gesetz oder durch Zustimmung des Eigentümers der Daten bekommen hat. Diese Person bestimmt den Zweck der Bearbeitung persönlicher Daten in der Datenbank, bestimmt den Stand der Daten und die Art der Verarbeitung, falls nichts anderes durch Gesetz bestimmt wurde;
Das Staatsregister der Datenbanken mit persönlichen Daten – einziges staatliches System der Datenerhebung, der Sammlung und der Informationsverarbeitung über die registrierten Datenbanken der persönlichen Daten;
Die Zustimmung des Eigentümers von persönlichen Daten – in irgendeiner Form dokumentierte, außerdem schriftliche, freiwillige Willenserklärung durch natürliche Personen - einer Erlaubnis für die Bearbeitung ihrer eigenen persönlichen Daten im Einklang mit beigefügter Begründung zu deren Verarbeitung;
Die Anonymisierung von Daten – das Entfernen von Informationen, die es ermöglichen die Person zu identifizieren;
Die Bearbeitung von persönlichen Daten – beliebige Handlung oder mehrere Handlungen im vollständigen oder nur teilweise automatisierten Informationssystem und /oder in Karteien der persönlichen Daten, die mit der Erhebung, der Registrierung, der Sammlung, der Speicherung, der Anpassung, dem Ändern, der Aktualisierung, der Verwendung und Verbreitung (Ausgabe, Verkauf, Weitergabe), der Anonymisierung, der Vernichtung von Informationen über die natürliche Person im Zusammenhang stehen;
Persönliche Daten – Information oder mehrere Informationen über eine natürliche Person, die identifiziert wurde oder konkret identifiziert werden kann;
Verwalter der Datenbank mit persönlichen Daten - natürliche oder juristische Person, die durch den Eigentümer der persönlichen Daten oder per Gesetz berechtigt wurde, diese zu bearbeiten;
Subjekt der persönlichen Daten – natürliche Person, deren persönliche Daten in Bezug auf das Gesetz verarbeitet werden;
Dritte Person – beliebige Person, ausgenommen das Subjekt der persönlichen Daten, der Eigentümer oder Verwalter der Datenbank mit persönlichen Daten und Beauftragter einer staatlichen Behörde für Datenschutz von persönlichen Daten, dem vom Eigentümer oder dem Verwalter der persönlichen Daten die persönlichen Daten dem Gesetz nach zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3. Verfassungsgesetz über den Schutz von persönlichen Daten.
Das Verfassungsgesetz über den Schutz von persönlichen Daten besteht aus der Verfassung der Ukraine (254k/-BP), vorliegendes Gesetz, anderen Gesetze und subgesetzliche norm-rechtliche Akte sowie Internationalen Abkommen der Ukraine. Die Notwendigkeit von allen einzelnen Bestandteilen wurde durch Werkhowna Rada der Ukraine bewilligt.

Artikel 4. Die Subjekte der Beziehungen, die mit persönlichen Daten zusammen hängen.
1. Die Subjekte der Beziehungen, die mit persönlichen Daten zusammen hängen sind:
- Das Subjekt der persönlichen Daten;
- Der Eigentümer der Datenbank mit persönlichen Daten;
- Der Verwalter der Datenbank der persönlichen Daten;
- Die Dritte Person;
- Bevollmächtigte staatlicher Behörde für Datenschutz von persönlichen Daten;
- Andere Behörden/ Regierungsbehörden und die kommunalen Behörden, die zum Datenschutz von persönlichen Daten befugt sind.
2. Als Eigentümer oder Verwalter von Datenbanken der persönlichen Daten, können Betriebe, Ämter und Organisationen aller Rechtsformen, die staatlichen Behörden der Regierung oder kommunalen Behörden, als natürliche und juristischen Personen, die persönlichen Daten dem Gesetz nach bearbeiten.
3. Als Verwalter einer Datenbank mit persönlichen Daten, dessen Eigentümer die Behörde der staatlichen Regierung oder kommunalen Behörde ist. Außer diesen Behörden kann dies nur ein Unternehmen in staatlicher oder kommunaler Rechtsform sein und zum Leitungsbereich dieser Behörden gehören.

Artikel 5. Die Objekte des Schutzes
1. Die Objekte des Schutzes sind persönliche Daten, die in den Datenbanken mit personenbezogenen Daten bearbeitet werden.
2. Persönliche Daten, außer anonymisierte persönlichen Daten, die der Zugriffsart nach, Informationen mit beschränktem Zugriff sind.
3. Durch Gesetz kann verboten werden, die persönlichen Daten der bestimmten Kategorien von Bürgern oder der bestimmten Anzahl von ihnen, als Information mit beschränktem Zugriff zu klassifizieren.
4. Die persönlichen Daten einer natürlichen Person, die einen Wahlposten beansprucht (bei staatlichen Behörden oder auf die Position eine Staatsbeamten der ersten Kategorie), gehören nicht zur Information mit beschränktem Zugriff, ausgenommen die Information, die dem Gesetz nach zur solchen bestimmt wurde.

Artikel 6. Allgemeine Anforderungen für die Bearbeitung von persönlichen Daten
1. Der Zweck der Bearbeitung von persönlichen Daten muss angegeben werden:
in den Gesetzen, anderen norm-rechtlichen Akten, den Bestimmungen oder anderen Dokumenten, die die Handlungen des Eigentümers der Datenbank der persönlichen Daten regelt und muss dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten entsprechen.
Im Fall der Änderung des Zwecks der Bearbeitung der persönlichen Daten, muss das Subjekt der persönlichen Daten eine Einwilligung für die Bearbeitung seiner Daten entsprechend dem geänderten Zweck erteilen.
2. Persönliche Daten müssen präzise und wahr sein. Falls erforderlich, müssen sie aktualisiert werden.
3. Der Bestand und Inhalt der persönlichen Daten müssen bestimmt und nicht zu umfangreich sein, und dem Zweck der Verarbeitung entsprechen.
Der Umfang der persönlichen Daten, die in die Datenbank der persönlichen Daten einbezogen werden können, wird durch die Bedingungen des Einverständnisses des Subjekts persönlichen Daten oder entsprechend dem Gesetz bestimmt.
4. Primäre Quellen der Informationen über die natürliche Person sind:
- auf ihren Namen ausgestellte Dokumente;
- durch sie unterschriebene Dokumente;
- die Angaben, welche die Person über sich angibt.
5. Die Verarbeitung von persönlichen Daten wird für konkrete gesetzliche Zwecke durchgeführt, die mit dem Einverständnis des Subjekts der persönlichen Daten bestimmt sind oder in den Fällen, die durch die Gesetze der Ukraine vorgesehen sind, entsprechend dem gesetzlich festgesetzten Vorgehen.
6. Die Datenbearbeitung der natürlichen Person ohne ihrem Einverständnis ist unzulässig, ausser in gesetzlich festgelegten Fällen und nur im Interesse der Nationalen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens und der Menschenrechte.
7. Wenn die Bearbeitung der persönlichen Daten als unverzichtbar dem Schutz der lebenswichtigen Interessen des Subjekts der persönlichen Daten dient, kann die Bearbeitung der persönlichen Daten ohne seine Einwilligung vor dem Zeitpunkt erfolgen, bei dem die Einwilligung erst ermöglicht werden kann.
8. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt in einer Form, die es ermöglicht, die natürliche Person zu identifizieren, diesbezüglich innerhalb eines Zeitrahmens, aber nicht länger als es entsprechend der gesetzlichen Bestimmung notwendig ist.
9. Das Verwenden der persönlichen Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, kann nur in anonymisierter Form erfolgen.
10. Der typische Ablauf der Verarbeitung von persönlichen Daten in den Datenbanken der persönlichen Daten, wird durch staatlich ermächtigte Behörden für den Datenschutz der persönlichen Daten festgelegt.
Der Ablauf der Verarbeitung der persönlichen Daten, die dem Bankengeheimnis unterliegen, wird durch die Zentrale Nationale Bank der Ukraine festgelegt.

Artikel 7. Besondere Anforderungen an die Verarbeitung der persönlichen Daten
1. Verboten ist die Verarbeitung der persönlichen Daten im Bezug auf Rassen- oder ethnischer Herkunft, politische Überzeugungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Mitgliedschaft in politischen Parteien oder Berufsvereinigungen, und auch die Daten, die sich auf die Gesundheit oder das Sexualleben beziehen.
2. Die Festlegungen des ersten Teils dieses Artikels 7. werden nicht angewendet, wenn die Verarbeitung der persönlichen Daten:
1) unter der eindeutigen Einwilligung durch das Subjekt der persönlichen Daten für die Verarbeitung solcher Daten erfolgt;
2) für das Erlangen der Rechte und dem Erfüllen der Verpflichtungen im Bereich arbeitsrechtlicher Beziehungen dem Gesetz entsprechend notwendig ist;
3) für den Schutz der Interessen des Subjekts der persönlichen Daten oder einer anderen Person im Falle einer fehlenden Handlungsfähigkeit oder der beschränkten zivilen Handlungsfähigkeit des Subjekts der persönlichen Daten notwendig ist;
4) die Verarbeitung durch religiöse Organisation, öffentliche weltoffene Organisation, politische Partei oder Berufsvereinigung durchgeführt werden, die nach dem Gesetz gegründet wurden, unter der Bedingung, dass die Verarbeitung sich ausschließlich auf persönliche Daten der Mitglieder dieser Organisationen bezieht oder Personen, die ständige Kontakte mit diesen auf Grund der Tätigkeitsart pflegen, und wenn die persönlichen Daten nicht ohne der Einwilligung des Subjekts der persönlichen Daten an die Dritte weitergegeben werden;
5) für die Begründung, die Erfüllung oder den Schutz der rechtlichen Anforderung notwendig ist;
6) für die Zwecke des Gesundheitsschutzes, für die Sicherstellung der Verpflegung oder ärztlicher Behandlung unter der Bedingung notwendig ist, dass solche Daten durch den ärztlichen Mitarbeiter oder durch eine andere Person der Gesundheitsschutzeinrichtung verarbeitet werden, die dazu verpflichtet sind, den Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten;
7) sich auf Beschuldigungen von Straftaten, Gerichtsurteile, die Durchführung durch staatliche Behörden gemäß den Ermächtigungen, die durch Gesetz festgelegt sind, betreffend der Erfüllung von Aufgaben operativ-ermittelnder Tätigkeit oder der Ermittlertätigkeit zur Bekämpfung des Terrorismus bezieht;
8) Daten betrifft, die durch das Subjekt der persönlichen Daten veröffentlich wurden.

Artikel 8. Rechte des Subjekts der persönlichen Daten
1. Private, nicht eigentümliche Rechte auf die persönlichen Daten, die jede natürliche Person besitzt, sind unentziehbar und unanfechtbar.
2. Das Subjekt der persönlichen Daten hat das Recht:
1) auf die Information, wo sich die Datenbank der persönlichen Daten befindet, die seine persönlichen Daten beinhaltet, die Bestimmung und Benennung, Standort und /oder Wohnort (Aufenthalt) des Eigentümers oder des zuständigen Datenbankverwalters, oder er kann einen Auftrag auf die Erteilung dieser Information durch die von ihm bevollmächtigen Personen erteilen, außer bei gesetzlich festgelegten Fällen;
2) auf das Erhalten der Information über die Bedingungen des Zugangs zur persönlichen Daten, insbesondere die Informationen über Dritte Personen, an die seine persönlichen Daten weitergegeben werden, die sich in der bestimmten Datenbank der persönlichen Daten befinden;
3) auf das Zugang zu seinen persönlichen Daten, die sich in der bestimmten Datenbank der persönlichen Daten befinden;
4) auf den Erhalt einer Antwort, nicht länger als nach dreißig Kalendertagen seit dem Eintreffen der Anfrage, außer bei durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, inwieweit seine Daten sich in der bestimmten Datenbank der persönlichen Daten befinden, und auch auf den Erhalt des Bestandes seiner persönlichen Daten, die aufbewahrt werden;
5) zur Abgabe einer begründeten Aufforderung mit dem Widerspruch der Verarbeitung seiner persönlichen Daten durch Organe der Staatsregierung, kommunale Behörden bei der Durchführung deren Ermächtnissen, die durch das Gesetz vorgesehen sind;
6) auf das Vorlegen einer begründeten Aufforderung betreffend der Änderung oder Vernichtung seiner persönlichen Daten durch beliebige Eigentümer oder Verwalter dieser Datenbank, falls diese Daten nicht nach dem Gesetz verarbeitet werden oder nicht der Wahrheit entsprechen;
7) auf den Schutz seiner persönlichen Daten vor der ungesetzlichen Verarbeitung oder dem teilweisen Verlust, Vernichtung, Zerstörung durch Verschweigen, Nichtangeben oder nicht rechtzeitiges Angeben der Informationen, und auch auf den Schutz vor Datenangaben, die unwahr sind oder die Ehre, die Berufsreputation der natürlichen Person diskreditieren;
8) sich in Angelegenheiten des Schutzes seiner Rechte betreffend der persönlichen Daten an die Organe der Staatsregierung, kommunale Organe zu wenden, zu deren Verpflichtungen (Befugnissen) der Schutz der persönlichen Daten gehört;
9) Rechtsschutzmittel im Falle des Verstoßes gegen die Verfassung des Datenschutzes der persönlichen Daten anzuwenden.
3. Die Verwendung der persönlichen Daten einer natürlichen Person, die in der zivilen Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder als nicht handlungsunfähig anerkannt ist, wird vom gesetzlicher Vertreter ausgeübt.

Artikel 9. Registrierung der persönlichen Daten
1. Die Datenbank der persönlichen Daten unterliegt der staatlichen Registrierung durch das Eintragen der bestimmten Vormerkung durch eine ermächtigte staatliche Behörde in den Angelegenheiten des Schutzes der persönlichen Daten in das Staatliche Register der Datenbanken der persönlichen Informationen.
Die Verordnungen über das Staatliche Register der Datenbanken der persönlichen Daten und die Richtlinien über dessen Führung, werden durch das Ministerkabinett der Ukraine festgelegt.
2. Die Registrierung von Datenbanken der persönlichen Daten wird nach dem Prinzip einer Antragsstellung durchgeführt.
3. Der Antrag über die Registrierung der Datenbank der persönlichen Daten wird von dem Eigentümer der Datenbank an das ermächtigte staatliche Organ in den Angelegenheiten zum Schutz der persönlichen Daten gestellt.
Der Antrag soll beinhalten:
- Antrag über die Eintragung der Datenbank in das Staatliche Register der persönlichen Daten;
- Information über die Bezeichnung und Standort der Datenbank der persönlichen Daten;
- Information über den Zweck der Verarbeitung der persönlichen Daten in der Datenbank der persönlichen Daten, die entsprechend den Anforderungen der Grundsätze 6 und 7 dieses Gesetzes angegeben ist;
- Information über weitere Verwalter der Datenbank der persönlichen Daten;
- Bestätigung der Verpflichtung betreffend der Erfüllung der Anforderungen zum Schutz der persönlichen Daten, die durch das Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten festgelegt sind.
4. Ermächtigtes staatliches Organ in den Angelegenheiten des Schutzes der persönlichen Daten, das nach den Verordnungen des Ministerkabinetts der Ukraine festgelegt wurde:
- bestätigt dem Antragsteller den Eingang nicht später als am darauffolgenden Arbeitstag seit dem Tag des Eingangs des Antrags;
- trifft die Entscheidung über die Eintragung der Datenbank der persönlichen Daten im Laufe von zehn Tagen nach dem Tag des Antragseingangs.
Dem Eigentümer der persönlichen Daten wird das Dokument in einer festgelegten Form über die Eintragung der Datenbank der persönlichen Daten in das Staatliche Register der persönlichen Daten ausgestellt.
5. Die ermächtigte staatliche Behörde in den Angelegenheiten zum Schutz persönlicher Daten kann die Eintragung der Datenbank der persönlichen Daten verwehren, falls der Antrag über die Registrierung nicht den Anforderungen des Teils drei dieses Artikels entspricht.
6. Der Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten ist verpflichtet, der ermächtigten staatlichen Behörde in den Angelegenheiten des Schutzes persönlicher Daten über jede Änderung der Daten, die für die Eintragung der bestimmten Datenbank notwendig sind, mitzuteilen, aber nicht später als innerhalb von zehn Arbeitstagen seit dem Tag der Durchführung solcher Änderung.
7. Die ermächtigte staatliche Behörde in den Angelegenheiten des Schutzes persönlicher Daten, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen seit dem Eintreffen der Mitteilung über die Änderung der Daten, die für die Eintragung der bestimmten Datenbank notwendig sind, eine Entscheidung über die angegebene Änderung treffen und den Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten darüber informieren.

Artikel 10. Die Verwendung der persönlichen Daten
1. Die Verwendung der persönlichen Daten sieht beliebige Handlungen des Eigentümers der persönlichen Daten im Bezug auf Verarbeitung dieser Daten, Handlungen im Bezug auf den Schutz von diesen Daten und auch die Handlungen bezüglich der teilweisen oder vollkommenden Übertragung des Rechts auf die Bearbeitung der persönlichen Daten an die anderen Subjekte der Beziehungen vor, die mit den persönlichen Daten zusammenhängen und auf Grund der Einwilligung des Subjekts der persönlichen Daten oder entsprechend dem Gesetz handeln.
2. Die Verwendung der persönlichen Daten durch den Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten erfolgt auf der der Basis der Erfüllung der Bedingungen durch ihn für den Schutz dieser Daten.
Dem Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten ist es untersagt, Informationen bezüglich der Subjekte der persönlichen Daten, den Zugang zu den persönlichen Daten von diesen, den anderen Subjekten der Beziehungen, die mit solchen Daten zusammenhängen offen zu legen.
3. Die Verwendung der persönlichen Daten durch die Mitarbeiter der Beziehungssubjekte, die mit den persönlichen Daten im Zusammenhang stehen, soll nur entsprechend ihren beruflichen oder dienstlichen bzw. Arbeitsverpflichtungen erfolgen. Diese Mitarbeiter sind verpflichtet, keine Weitergabe der persönlichen Daten, die ihnen anvertraut wurden oder die durch die Erfüllung der beruflichen oder dienstlichen bzw. Arbeitsverpflichtungen bekannt geworden sind, in irgendeiner Weise zu unternehmen.
Eine solche Verpflichtung ist auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit, die mit persönlichen Daten zusammenhängt, weiterhin bindend, außer in Fällen, die durch Gesetz festgelegt wurden.
4. Die Informationen über das Privatleben der natürlichen Person können nicht als Beweggrund verwendet werden, das die beruflichen Qualitäten der Person bestätigt oder widerlegt.

Artikel 11. Die Bedingungen zum Entstehen des Rechts auf die Verwendung persönlicher Daten
1. Die Bedingungen zum Entstehen des Rechts auf die Verwendung persönlicher Daten sind:
1) Einverständnis des Subjekts der persönlichen Daten zur Verarbeitung seiner persönlichen Daten. Der Subjekt der persönlichen Daten hat das Recht, bei seiner Zustimmung eine Warnung auf die Beschränkung des Rechts bezüglich der Verarbeitung seiner persönlichen Daten zu erteilen;
2) Die Erlaubnis zur Verarbeitung der persönlichen Daten, ist dem Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten ausschließlich für das Erfüllen seiner Aufgaben (Verpflichtungen) gegeben worden.
2. Der Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten kann die Bearbeitung der persönlichen Daten, entsprechend dem Vertrag in schriftlicher Form, an den Verwalter der Datenbank der persönlichen Daten weitergeben.
3. Der Verwalter der Datenbank der persönlichen Daten kann die Daten nur nach Zweck und Umfang des vertraglich festgelegten Rahmens bearbeiten.

Artikel 12. Die Beschaffung der persönlichen Daten
1. Die Beschaffung der persönlichen Daten ist Bestandteil des Verarbeitungsvorgangs, der die Handlungen der Auswahl oder des Einordnens der Daten über die natürliche Person und die Eintragung von diesen in die Datenbank der persönlichen Daten vorsieht.
2. Dem Subjekt der persönlichen Daten wird innerhalb von zehn Arbeitstagen, seit dem Tag der Eintragung seiner persönlichen Daten in die Datenbank, in schriftlicher Form über seine Rechte informiert, die durch dieses Gesetz bestimmt sind, sowie über das Ziel der Datenerhebung und über die Personen, an die seine persönliche Daten weitergeleitet werden.
3. Die Bekanntmachung wird nicht durchgeführt, falls die Datenerhebung aus den allgemeinzugänglichen Quellen stattfindet.
4. Die erhobenen Auskünfte über den Subjekt der persönlichen Daten, als auch die Information über ihre Quellen, werden an das Subjekt der persönlichen Daten nach dessen Antrag weitergegeben außer in Fällen, die durch das Gesetz bestimmt sind.

Artikel 13. Erhebung und das Speichern der persönlichen Daten
1. Das Erheben der persönlichen Daten sieht die Handlungen vor, die Zusammenstellung oder die Systematisierung der Daten über die natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen oder die Eintragung dieser Daten in die Datenbank der persönlichen Daten betreffen.
2. Die Speicherung der persönlichen Daten sieht Maßnahmen vor, deren Vollständigkeit und den geeigneten Zugriff zu ihnen sicherzustellen.

Artikel 14. Die Verbreitung der persönlichen Daten
1. Die Verbreitung der persönlichen Daten sieht Handlungen zur Weitergabe von Informationen über die natürliche Person aus den Datenbanken der persönlichen Daten mit der Einwilligung des Subjekts der persönlichen Daten vor.
2. Die Verbreitung der persönlichen Daten ohne dem Einverständnis des Subjekts der persönlichen Daten oder einer vertretenden Person ist in den Fällen erlaubt, die durch Gesetz bestimmt sind, und nur im Interesse der nationalen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens und der Menschenrechte.
3. Das Einhalten der Anforderungen der Datenschutzbestimmungen ist durch die Seite zu gewährleisten, die diese Daten verbreitet.
4. Die Seite, an die persönlichen Daten weitergegeben werden, soll vorab Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen durch dieses Gesetzes treffen.

Artikel 15. Die Vernichtung der persönlichen Daten
1. Die persönlichen Daten in den Datenbanken der persönlichen Daten werden durch das Gesetz im bestimmten Ablauf vernichtet.
2. Die persönlichen Daten in den Datenbanken der persönlichen Daten unterliegen der Vernichtung in folgenden Fällen:
1) Ablauf der durch die Einwilligung des Subjekts der persönlichen Daten für die Bearbeitung dieser Daten oder die durch das Gesetz festgelegte Aufbewahrungszeit;
2) Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Subjekt der persönlichen Daten und dem Eigentümer oder dem Verwalter der Datenbank, falls weiteres durch das Gesetz nicht vorgesehen wurde;
3) Inkrafttreten der gerichtlichen Entscheidung für das Entfernen der Daten über die natürliche Person aus der Datenbank der persönlichen Daten.
3. Personenbezogene Daten, die durch Verletzungen dieses Gesetzes erhoben wurden, unterliegen der Vernichtung in den Datenbanken der persönlichen Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die persönlichen Daten, die während der Ausführung von operativen Aufgaben oder der Spionageabwehr, der Terrorismusbekämpfung erhoben wurden, werden entsprechend den Anforderungen des Gesetzes aus den Datenbanken der persönlichen Daten entfernt.

Artikel 16. Richtlinien des Zugangs zu persönlichen Daten
1. Die Richtlinien des Zugangs zu den persönlichen Daten durch Dritte Personen, wird durch die Bedingungen der Einwilligung des Subjekts der persönlichen Daten, dem Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten für die Bearbeitung dieser Daten bestimmt; oder entsprechend den Anforderungen des Gesetzes.
2. Der Zugang zu den persönlichen Daten an die dritte Person wird nicht erteilt, falls die angegebene Person sich weigert, die Verpflichtungen für das Erfüllen der Anforderungen dieses Gesetzes zu übernehmen oder nicht in der Lage ist, diese zu gewährleisten.
3. Der Subjekt der Beziehungen, die mit persönlichen Daten zusammenhängen, reicht eine Anfrage für den Zugang zu den persönlichen Daten (im Folgenden: Antrag) bei dem Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten ein.
4. Im Antrag wird angegeben:
1) Nachname, Vorname und Zusatzname, Wohnort (Aufenthaltsort) und die genauen Angaben des Dokumentes, das die natürliche Person ausweist, die Anfrage einreicht (für die natürliche Person - Antragsteller);
2) Nachname, Ort der juristischen Person, die den Antrag stellt, Stellung im Unternehmen, Nachname, Vorname und Zusatzname der Person, die den Antrag unterzeichnet; die Bestätigung darüber, dass der Inhalt des Antrags den Kompetenzen der juristischen Person entspricht (für die juristische Person - Antragsteller);
3) Nachname, Vorname und Zusatzname, auch andere Angaben, die natürliche Person, diesbezüglich der Antrag gestellt wird, zu identifizieren ermöglichen;
4) Die Angaben über die Datenbank der persönlichen Daten, bezüglich der die Anfrage gestellt wird, oder Angaben über den Eigentümer oder Verwalter dieser Datenbank;
5) Auflistung der persönlichen Daten, die angefragt werden;
6) das Ziel der Anfrage.
5. Der Zeitraum für das Prüfen der Anfrage bis zur Genehmigung, darf zehn Arbeitstage seit dem Tag ihres Eingangs nicht überschreiten.
Innerhalb dieses Zeitraums teilt der Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten der Person mit, die den Antrag stellt, mit, dass der Antrag genehmigt wird oder die bestimmten persönlichen Daten nicht der Aushändigung unterliegen. Dies erfolgt unter Angabe der Gründe, die den normenrechtlichen Akt bestimmen.
Der Anfrage wird innerhalb von dreißig Kalendertagen seit dem Tag ihres Eingangs genüge getan, falls durch das Gesetz nichts anderes vorgesehen wurde.
6. Das Subjekt der persönlichen Daten hat das Recht auf den Empfang beliebiger Informationen über sich bei einem beliebigen Subjekt der Beziehungen, die mit den persönlichen Daten zusammenhängen, ohne Angabe eines Grundes, außer in gesetzlich bestimmten Fällen.

Artikel 17. Verzögerung oder Absage beim Zugang zu persönlichen Daten
1. Zeitliche Verzögerung des Zugangs des Subjekts der persönlichen Daten zu seiner persönlichen Daten ist nicht zulässig.
2. Zeitliche Verzögerung des Zugangs zu persönlichen Daten der Dritten Personen ist in dem Fall zulässig, wenn die notwendigen Angaben nicht innerhalb von dreißig Kalendertagen seit dem Tag des Eingangs des Antrags eingereicht werden. Dabei darf der gesamte Zeitraum für die Klärung der Fragen, die mit dem Antrag entstehen, fünfundvierzig Kalendertage nicht überschreiten.
Die Mitteilung über die Verzögerung wird der Dritten Person, die den Antrag gestellt hat, erfolgt in schriftlicher Form mit Erklärung über das Widerspruchsverfahren einer solchen Entscheidung.
In der Mitteilung über die Verzögerung werden angegeben:
1) Nachname, Vorname und Zusatzname der vorsitzenden Person;
2) Absendedatum der Mitteilung;
3) der Grund der Verzögerung;
4) der Zeitraum, innerhalb dessen die Anfrage bearbeitet sein wird;
3. Die Verweigerung des Zugangs zu personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn der Zugang zu ihnen gesetzlich verboten ist.
In der Absagemitteilung wird angegeben:
1) Nachname, Vorname und Zusatzname der vorsitzenden Person, die den Zugang verwehrt;
2) Absendedatum der Mitteilung;
3) der Grund der Absage.

Artikel 18. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verzögerung oder Absage in dem Zugang zur persönlichen Daten
1. Die Entscheidung über die Verzögerung oder die Absage in dem Zugang zur persönlichen Daten kann bei der ermächtigen Staatlichen Behörde in den Angelegenheiten für Datenschutz, anderen Instanzen der Staatlichen Regierung und der kommunalen Organen, zu deren Kompetenzen der Datenschutz gehört bzw. bei Gericht angefochten werden.
2. Falls die Anfrage durch den Subjekt der persönlichen Daten bezüglich der eigenen Daten gestellt wurde, obliegt die Beweislast vor Gericht über die Rechtmäßigkeit der Zugangsverweigerung beim Bestandsinhaber der persönlichen Daten, bei dem der Antrag gestellt wurde.

Artikel 19. Die Gebühren für den Zugang zur persönlichen Daten
1. Der Zugang des Subjekts der persönlichen Daten zu den eigenen Daten, findet kostenlos statt.
2. Der Zugang der anderen Beziehungssubjekte, die mit den persönlichen Daten zusammenhängen, zu den persönlichen Daten einer bestimmten Person oder einer Gruppe von natürlichen Personen, kann kostenpflichtig sein, falls Bedingungen durch dieses Gesetz vorgesehen sind. Der Bezahlung unterliegt die Arbeit, die mit der Bearbeitung der persönlichen Daten zusammenhängt, auch die Beratungs- und Organisationsarbeit über den Zugang zu den bestimmten Daten.
3. Die Höhe des Entgelts für die Dienste für die Bereitstellung des Zugangs zu den persönlichen Daten durch die Organe der Staatsregierung, wird durch das Ministerkabinett bestimmt.
4. Die Organe der Staatsregierung und Organe der kommunaler Ebene haben entsprechend ihren Ermächtigungen, das Recht auf einen störungsfreien und kostenlosen Zugang zu den persönlichen Daten.

Artikel 20. Änderungen und Vervollständigungen der persönlichen Daten
1. Die Eigentümer oder die Verwalter von Datenbanken der persönlichen Daten sind verpflichtet, die Änderungen auf Grund einer begründeten schriftlichen Aufforderung des Subjekts der persönlichen Daten, einzutragen.
2. Es ist gestattet, die Änderungen der persönlichen Daten durch Aufforderung von anderen Subjekten der Beziehungen, die mit persönlichen Daten zusammenhängen, falls dazu die Einwilligung des Subjekts der persönlichen Daten vorliegt, einzutragen oder die festgelegte Änderung wird aufgrund in Kraft getretener Gerichtsentscheidung durchgeführt.
3. Die Änderung der persönlichen Daten, die nicht der Wirklichkeit entsprechen, wird unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtentsprechung durchgeführt.

Artikel 21. Benachrichtigung über Tätigkeiten mit persönlichen Daten
1. Der Eigentümer der persönlichen Daten benachrichtigt das Subjekt der persönlichen Daten über die Weitergabe der persönlichen Daten an die dritte Person innerhalb von zehn Arbeitstagen, falls dies sein Einverständnis voraussetzt oder durch das Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
2. Die Benachrichtigungen, die im Teil 1. dieses Artikels beschrieben sind, werden nicht durchgeführt, falls:
1) die Übergabe der persönlichen Daten auf Anforderung zur Wahrnehmung von operativen Aufgaben oder der Spionageabwehr, der Terrorismusbekämpfung stattfinden wird;
2) die Erfüllung durch die Organe der Staatsregierung und kommunalen Organe gemäß ihrer gesetzlichen Befugnisse, stattfinden wird;
3) die Bearbeitung der persönlichen Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt wird.
3. Der Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten informiert das Subjekt der persönlichen Daten und auch die Subjekte der Beziehungen, die mit persönlichen Daten zusammenhängen, an die diese Daten weitergegeben wurden, innerhalb von zehn Arbeitstagen über die Änderung oder die Vernichtung der persönlichen Daten oder die Einschränkung des Zuganges zu diesen.

Artikel 22. Kontrolle über die Einhaltung des Datenschutzgesetzes
1. Die Kontrolle über die Einhaltung des Datenschutzgesetzes in den Grenzen der Ermächtigungen, die durch das Gesetz vorgesehen sind, führen folgende Organe aus:
1) ermächtigtes staatliches Organ in den Angelegenheiten der persönlichen Daten;
2) andere Organe der Staatsregierung und kommunale Organe.
2. Die parlamentarische Kontrolle über die Einhaltung der Menschenrechte über den Schutz personenbezogener Daten, führt der von der Werkhowna Rada der Ukraine in den Angelegenheiten der Menschenrechte Bevollmächtigte, entsprechend dem Gesetz aus.

Artikel 23. Das ermächtigende Staatsorgan in den Angelegenheiten des Datenschutzes
1. Der Ermächtigende in den Angelegenheiten des Datenschutzes ist das zentrale Organ der leitenden Regierung, zu dessen Ermächtigungen der Datenschutz gehört. Dieser wird entsprechend der Verfassung gebildet.
2. Das autorisierte Staatsorgan in den Angelegenheiten des Datenschutzes:
1) gewährleistet die Realisierung der Staatspolitik in dem Bereich des Datenschutzes;
2) registriert die Datenbanken;
3) verwaltet das Staatsregister der Datenbanken der persönlichen Daten;
4) führt in den Grenzen seiner Befugnisse die Kontrolle über das Einhalten der Anforderungen des Datenschutzgesetzes mit der Gewährleistung des Zugangs zu den persönlichen Daten entsprechend dem Gesetz über den Zugang zu den Informationen durch, die mit der Bearbeitung der persönlichen Daten in der Datenbank der persönlichen Daten zusammenhängen, und die Kontrolle der Anforderungen an die Räume, in welchen die Bearbeitung stattfindet, aus.
5) reicht zwingende gesetzliche Ausführungsbestimmungen (Vorschriften) zur Beseitigung von Gesetzverletzungen des Datenschutzgesetzes ein;
6) bearbeitet die Angebote, Anträge, Aufforderungen und Beschwerde natürlicher und juristischer Personen;
7) organisiert und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den ausländischen Subjekten der Beziehungen, die mit persönlichen Daten zusammenhängen;
8) nimmt an der Arbeit der internationalen Organisationen in den Angelegenheiten des Schutzes der persönlichen Daten teil.

Artikel 24. Gewährleistung des Schutzes der persönlichen Daten in den Datenbanken der persönlichen Daten
1. Der Staat garantiert den Schutz der persönlichen Daten.
2. Die Subjekte der Beziehungen, die mit persönlichen Daten zusammenhängen, sind verpflichtet, den Schutz dieser Daten vor ungesetzlicher Verarbeitung und ebenso vor illegalem Zugang zu diesen, zu gewährleisten.
3. Die Gewährleistung des Schutzes der persönlichen Daten in der Datenbank der persönlichen Daten wird dem Eigentümer dieser Bank anvertraut.
4. Der Eigentümer der Datenbank der persönlichen Daten in digitaler Form, hat den Schutz dieser Datenbank entsprechend dem Gesetz zu gewährleisten.
5. In den Organen der Staatsregierung und den kommunalen Organen, in den Organisationen, Ämtern und Unternehmen in diversen Eigentumsformen, wird eine Unterstruktur bzw. eine verantwortliche Person bestimmt, die die Arbeit, die mit dem Schutz der persönlichen Daten bei der Bearbeitung dieser zusammenhängt, entsprechend dem Gesetz organisiert.
6. Natürliche Personen – Unternehmer, darunter auch Ärzte, die entsprechend lizensiert sind, Anwälte, Notare, stellen selbstständig den Schutz der persönlichen Daten, die sich in ihrem Besitz befinden, entsprechend dem Gesetz sicher.

Artikel 25. Einschränkungen von Grundsätzen dieses Gesetzes
1. Die Beschränkung der Rechte, die in den Grundsätzen 8, 11 und 17 dieses Gesetzes vorgesehen sind, wird nur in den folgenden Interessen durchgeführt:
1) der Nationalen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlergehens und der Menschenrechte;
2) des Schutzes der Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen, von denen die persönlichen Daten verarbeitet werden, oder der Rechte von anderen Subjekten der Beziehungen, die mit den persönlichen Daten zusammenhängen, und auch zum Zweck der Verbrechensbekämpfung;
3) die Sicherung anonymisierter Daten aus persönlichen Daten, dem Gesetz entsprechend zu allgemeinen Informationen zusammengefasst, für die Subjekte der Beziehungen, die mit persönlichen Daten zusammenhängen.
2. Die Subjekte der Beziehungen, die mit den persönlichen Daten zusammenhängen, üben ihre Befugnisse in den Grenzen, die durch die Verfassung und Gesetze der Ukraine festgelegt sind, aus.

Artikel 26. Finanzierung der Arbeiten für den Datenschutz
Die Finanzierung der Arbeiten und der Maßnahmen bezüglich des Schutzes der persönlichen Daten wird auf Kosten des Staatlichen Haushalts der Ukraine und der kommunalen Haushalten, auf Kosten der Subjekte der Beziehungen, die mit den persönlichen Daten zusammenhängen, durchgeführt.

Artikel 27. Anwendung der Auslegungen dieses Gesetzes
1. Die Auslegungen bezüglich des Schutzes der persönlichen Daten, die in diesem Gesetz erläutert sind, können vervollständigt oder durch andere Gesetze präzisiert sein, unter der Bedingung, dass die von diesen gestellten Anforderungen für den Schutz der persönlichen Daten nicht den Anforderungen dieses Gesetzes widersprechen.
2. Berufsverbände können betriebliche Verhaltenskodexe ausarbeiten, dessen Ziel die Gewährleistung des effektiven Schutzes der Rechte der Subjekte der persönlichen Daten, die Mitarbeit beim Einhalten des Gesetzes, die Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Verarbeitung der persönlichen Daten in verschiedenen Bereichen ist.

Artikel 28. Verantwortung für die Verletzungen des Datenschutzgesetzes
Die Verletzungen des Datenschutzgesetzes zieht die Verantwortung mit sich, die durch das Gesetz festgelegt ist.

Artikel 29. Internationale Zusammenarbeit
1. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Subjekten der Beziehungen, die mit persönlichen Daten zusammenhängen, wird durch die Verfassung der Ukraine (254k/96-BP), dieses Gesetz, andere normativ-rechtliche Akte und internationale Verträge mit der Ukraine geregelt.
2. Falls durch den internationalen Vertrag mit der Ukraine, zu dessen Erfordernis von der Werkhowna Rada der Ukraine zugestimmt wurde, andere Regelungen festgelegt sind, als diese, die durch den Gesetzgeber der Ukraine vorgesehen worden sind, dann werden die Regelungen des internationalen Vertrages mit der Ukraine angewendet.
3. Die Übergabe der persönlichen Daten an die ausländischen Subjekte der Beziehungen, die mit den persönlichen Daten zusammenhängen, werden nur unter den Bedingungen der entsprechenden Gewährleistung des Schutzes der persönlichen Daten, unter Vorlage einer entsprechenden Erlaubnis und in den Fällen, die durch das Gesetz oder den internationalen Vertrag festgelegt sind, entsprechend der Verordnung, die durch das Gesetz bestimmt ist, durchgeführt. Die persönlichen Daten können nicht zu einem anderen Zweck verbreitet werden, der sich von dem unterscheidet, zu dem sie erhoben worden sind.

Artikel 30. Vorgezogene Regelung
1. Dieses Gesetz tritt ab dem 1.Januar 2011 in Kraft.
2. Dem Ministerkabinett der Ukraine ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes:
die Verabschiedung der normativ-rechtlichen Akte, die durch dieses Gesetz vorgesehen sind, zu gewährleisten;
die Anpassung eigener normativ-rechtlicher Akte entsprechend diesem Gesetz zu gewährleisten.


Präsident der Ukraine W.Janukowytch
Kyjiw, 1.Juni 2010
N 2297-VI

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