Da es wenig zu dem Thema in der juristischen Literatur gibt, sei es hier an dieser Stelle für alle Betroffenen nochmals gesagt. Für die Aufenthaltsbewilligung und auch für den Daueraufenthalt ist beim sorgeberechtigten Nachzug zum Deutschen Kind KEIN Sprach- oder Integrationskurs erforderlich. Auf Nachfrage teile das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass die Voraussetzungen (zur Teilnahme an Sprach- bzw. Integrationskursen) weder für Elternteile von minderjährigen, ledigen Deutschen, noch für minderjährige, ledige ausländische Kinder von Deutschen gelten. Das BAMF führt dazu aus: "Letztlich kann von den Sprachanforderungen auch abgesehen werden, wenn der Nachzug neben dem Zuzug zum Ehe- bzw. Lebenspartner auch als personensorgeberechtigter Elternteil zum minderjährigen deutschen Kind erfolgt. In diesem Fall gelten die Regelungen des Nachzugs zum Kind und Sprachkenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden". Diese "Regelung bezieht sich auf § 28 Aufenthaltsgesetz zum Familiennachzug zu Deutschen, und hier spezifisch auf den Nachzug von ausländischen Eltern zu ihren minderjährigen deutschen Kindern nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Aus § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergibt sich wiederum, dass die in § 30 genannten Voraussetzungen – wie der Sprachnachweis – für Ehe- und Lebenspartner*innen gelten, während diese Voraussetzungen weder für Elternteile von minderjährigen, ledigen Deutschen, noch für minderjährige, ledige ausländische Kinder von Deutschen gelten. So ergibt sich, dass Sprachnachweise bei diesen letzten beiden Gruppen nicht erforderlich sind."
Aber ACHTUNG: Dies gilt nur für den Nachzug zum deutschen Kind. Für Verheiratete gilt nach wie vor die Teilnahme am Sprach- bzw. Integrationskurs bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln. So paradox dies auch ist. Wer allerdings ein deutsches Kind hat, verheiratet ist und einen Aufenthaltstitel beantragen will, sollte dies dann immer gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG tun und nicht nach nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Zwar muss im Antrag angegeben werden, dass man verheiratet ist, jedoch sind eben die Voraussetzungen für den Nachzug zum Deutschen Kind andere, als die beim Nachzug zum Ehe- und Lebenspartner.
Darüber hinaus ist weiterhin umstritten, ob für den Nachzug zum deutschen Kind ein nationales Visum Voraussetzung ist. Zwar ist dies eine Ermessensentscheidung des Ausländeramtes, dennoch gibt es Urteile, dass insbesondere bei Kleinstkindern eine längere Abwesenheit des personensorgeberechtigten Elternteils wegen der Visumserfordernis nicht zumutbar ist. (siehe hierzu auch das Urteil VG Saarlouis Beschluss vom 2.6.2016, 6 L 204/16 und noch deutlicher OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 – 1 b 150/11). Das OVG Bremen führt in dem o.g. Beschluss deutlich aus, dass "eine auch nur vorübergehende Trennung eines Elternteils von seinem Kind kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn es sich um einen nicht unerheblichen Zeitraum handelt oder keine Vorstellung über die Dauer der Trennung besteht. Das gilt insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist.Abgesehen davon ist der Ermessensspielraum der Ausländerbehörde in diesem Fall bei null, so dass der Sinn einer vorherigen Visaprozedur im Ausland nicht einzusehen ist. Wenn seitens der Ausländerbehörde gern argumentiert wird, dass man das Kind ja in diesem Falle ins Ausland mitnehmen könne, widerspricht deutlich dem Grundgesetz Artikel 6 Abs. 3. und Art. 11 GG.
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