Recht, Visa und DokumenteAufenthaltstitel in der Corona-Zeit

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UlyssesM
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Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von UlyssesM »

Hallo, Freunde,
wer könnte mir zu folgendem Rat geben :
Meine Freundin aus Dnipro und ich (aus München) wollten eigentlich im Aug./Sept. heiraten, was im Moment ja kaum machbar ist. Allerdings wollte sie zuvor auf dem Goethinstitut hier noch das B2-Zertifikat machen, was nun auch nicht möglich erscheint. Zwar wird ab Mitte Juni wieder geflogen, aber die EU-Aussengrenzen bleiben für Touristen geschlossen (meiner Einschätzung nach bis Oktober) -
Es sei denn, dass man dies als Studium anerkennt und ihr dafür einen befristeten Aufenthaltstitel zuspricht. Es müsste relativ kurzfristig geschehen, ich denke dabei an August...
Also, bitte, wer kann mir dazu etwas sagen ? Wer wäre da zuständig ? Vielen Dank schon mal für Antworten
Kurt

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Chris
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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Chris »

Hallo Kurt, ich würde Ihnen folgende Vorgehensweise empfehlen:

1. Heiraten Sie zuerst in der Ukraine. Das ist vergleichsweise einfach und Ihre Einreise auch bald wieder möglich. Ich gehe davon aus, dass dies um den 15.06. herum wieder erlaubt sein dürfte. In dieser Zeit lassen Sie Ihre Dokumente, Pass, Ehefähigkeitszeugnis, Meldebescheinigung, ggf. Polizeiliches Führungszeugnis in Deutschland beim Amtsgericht mit einer Apostille versehen und fahren dann zu gegebener Zeit in die UA.

2. Dort lassen Sie die Dokumente übersetzen und beglaubigen (kostet ca. 50 Euro) und gehen damit zum Standesamt. Heiraten und lassen jetzt wieder Ihre Eheurkunde ins Deutsche übersetzen und mit einer Apostille versehen. Damit gehen Sie entweder zur Deutschen Botschaft und lassen ihre Heirat dort anerkennen oder zum Deutschen Standesamt.

3. Dann melden Sie ihre Gattin zum Wohnsitz bei Ihnen an. Entweder online bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt oder mit formloser Vollmacht Ihrer Gattin, die meist auf der Site des EWMA zu finden ist.

4. Danach gehen Sie zum Ausländeramt bzw. telefonieren mal vorab mit denen, dass Sie für Ihre Gattin einen Aufenthaltstitel gemäß §28, 1 Aufenthg beantragen wollen. Schicken denen die Bestätigung des Standesamtes, Meldebescheinigung etc. zu und lassen sich dann sofort eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Sie sollten von Ihrer Gattin eine Vollmacht haben, dass sie in Ihrem Namen den Aufenhaltstitel beantragen (auch formlos). Wenn das Ausländeramt sagt, dass das nur persönlich geschehen kann, weisen Sie auf die Coronareisenbeschränkungen hin und dass sogar die Fingerabdrücke in der Botschaft in Kiew erstellt werden könnte, wenn das vorab nötig sein sollte. Eigentlich ist dies erst bei Austellung des eigentlichen Aufenthaltstitels notwendig. Sollten Sie dort weitere Schwierigkeiten haben, verweisen Sie auf die "Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet" (Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Dort heisst es unter Punkt 28.1.1.0: "Ist einer der Ehepartner Deutscher (vgl. Nummer 2.1.1), so ist zu beachten, dass Artikel 6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat..." Das bedeutet, dass Ihnen der Aufenthaltstitel nicht verwehrt werden darf, selbst wenn Sie den Sprachkurs noch nicht absolviert haben. Den können Sie nämlich auch anschließend in Deutschland, gefördert vom Bundesamt für Migration, nachholen, wenn Ihre Frau nicht sowieso ein Universitätsdiplom hat und/oder die Absolvierung des Sprachkurses (z.B. aus beruflichen Gründen) nicht zumutbar ist.

5. Mit dieser Fiktionsbescheinigung und der Wohnsitzbescheinigung können Sie anschließend mit Ihrer Frau nach Deutschland einreisen, selbst wenn die Coronabestimmungen bis dahin noch nicht aufgehoben sein sollten.

Das erspart Ihnen auf jeden Fall die unsägliche Prozedur, ein sog. Heiratsvisum bei der Botschaft in Kiew zu beantragen und Sie können die Hochzeit im Herbst in Deutschland wunderbar nachfeiern. Vergessen Sie nicht den Ehevertrag. Den Sie auch in der Ukraine beim Notar abschliessen können. Dafür gilt die selbe Prozedur, wie oben: Übersetzen, beglaubigen, Apostille und bei Standesamt eintragen lassen.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gern per E-Mail kontaktieren: cmezger (ad) gmail.com

Mit freundlichen Grüßen

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Ahrens
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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Ahrens »

Das Vorgehen ist so nicht Richtig. Führungszeugnis, Ehefähigkeitszeugnis, Meldebescheinigungen, etc, sind zur Heirat in der Ukraine nicht erforderlich. Die Botschaft oder Standesämter in Deutschland erkennen auch keine Heiratsurkunden an. Apostillen für die genannten Unterlagen werden auch nicht von Amtsgerichten gestellt. Das ist unzutreffend.
So etwas gibt es nicht und ist auch nicht erforderlich. Die Ausländerbehörde wird keinen Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung ausstellen.
Grundsätzlich ist Vertretung Bei Visumsantragstellung nicht möglich. Die Antragstellung erfolgt höchstpersönlich in der Deutschen Botschaft Kiew. Das ist derzeit nicht möglich, weil die Visaabteilung der Botschaft geschlossen ist.
Im Übrigen ist für die Ausstellung einer Auffenthaltserlaubnis vorher ein Kategorie D-Visum der Dt. Botschaft nötig.
Ohne dieses kann keine Auffenthaltsgenehmigung ausgestellt werden.
Selbst wenn das einmal irgendwo funktioniert haben sollte, was ich nicht glaube, beruht das auf Fehlern der Ausländerbehörde und ist ein Einzelfall.

Der ablauf einer Eheschliessung in der Ukraine mit Visumsbeantragung ist hier beschrieben:

https://ahrens.kiev.ua/Heirat-Ukraineri ... 03-de.html

oder alternativ die Eheschliessung in Deutschland ebenfalls mit Visumsbeantragung

https://ahrens.kiev.ua/Heirat-Ukraineri ... 02-de.html

Zur Beantragung eines Studienvisums muss eine Zulassung einer Hochschule vorliegen.
Dazu müssen die Zulassungsvorraussetzungen vorliegen und die Bewerbungs- sowie Einschreibungsfristen eingehalten werden. Ebenso ist man dabei an besondere Verfahren z.B. Uniassist gebunden.
Hier sind Bewerbungsfristen Teils bereits abgelaufen.
Auf jeden Fall müsste man sich hinsichtlich der Zulassung jetzt sehr beeilen, da die Unterlagen auch noch übersetzt werden müssen, usw.

Informationen zum Hochschulstudium findet man hier:

https://ahrens.kiev.ua/Universit%C3%A4t ... 98-de.html

Sprachkursbelegung und Visabeantragung mit diesem Auffenthaltsgrund ist natürlich in der Regel immer möglich.
Dabei ist aber wichtig, dass das Kursziel objektiv erreichbar ist, was hier gegeben sein sollte, wenn derartige Vorkenntnisse vorliegen. Ausserdem muss erkennbar sein wie der Kurs in die Lebensplanung passt. Hier sollte man ausschliesslich beruflich und ausbildungsmässig argumentieren.
Sobald hier private Gründe, wie Lebenspartnerschaft, etc. erkennbar werden, ist die Ablehnungswahrscheinlichkeit hoch.
Web : https://ahrens.kiev.ua/de.html
Tel. : +380 97 947 0991

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Chris
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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Chris »

Sehr geehrter Herr Ahrens, es ging hier

1. zunächst um Deutsche Dokumente und deren Apostillierung. Dies nimmt, so steht es ja auch auf Ihrer Seite, in Deutschland das zuständige Amtsgericht vor.
2. In Kiew sind die genannten Dokumente nicht alle erforderlich. Allerdings werden "auf dem Lande" auch mal Dokumente angefordert, die nicht in der offiziellen Liste stehen. Bevor man dann wieder nach Deutschland zurückfährt um das Dokument im Original zu beschaffen, sollte man es lieber gleich mitbringen. Außerdem ist für die Aufenthaltsgenehmigung des Deutschen Ehepartners in jedem Fall ein Führungszeugnis vorzulegen und das sollte Kurt beantragen, damit er jederzeit wieder in die Ukraine ohne Beschränkung einreisen kann.
3. Die Apostillierung der Heiratsurkunde kann, muss aber nicht, vom Ukrainischen Standesamt gegen eine Minimalgebühr erfolgen. Dies kann man direkt bei der Hochzeit mit beantragen. Die Eintragung der Ehe durch die Botschaft ist eine reine Vorsichtsmaßnahme, da die Standesämter in Deutschland bei ausländischen Eheurkunden noch immer sehr misstrauisch sind.
4. Die Einholung eines Visums für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist insbesondere bei bereits erfolgter Eheschließung im Ausland nicht unbedingt erforderlich, allerdings auch Verhandlungssache mit den Ausländeramt in Deutschland. Erstens darf gemäß Artikel 6 GG dem deutschen Staatsangehörigen nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Und zweitens ist es Zweifelhaft, ob die Nachholung des Visumsverfahrens zumutbar ist, wenn sowieso alle Bedingungen für die Aufenthaltsgenehmigung erfüllt sind. So auch im Urteil des BVerwG v. 26.01.2017 - 1 C 1/16: "Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)." Das mag eine Streitfrage sein, jedoch kann eine Verfügung hierzu wieder beim Verwaltungsgericht mit guten Chancen erwirkt werden. Auch das OVG Bremen ist zu derselben Ansicht gekommen (OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 – 1 B 150/11)
5. Auch über das persönliche Erscheinen bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung gibt es begründete Zweifel. So findet sich m.E. kein Anhaltspunkt in den Verwaltungsvorschriften, die ein persönliches Erscheinen für die Beantragung zur conditio sine qua non erheben. Zwar kann kein Anderer Fingerabdrücke abgeben, aber die Beantragung ist zunächst einmal auch per E-Mail möglich. Die Fiktionsbescheinigung ist Verhandlungssache, die aber insbesondere mit Coronamaßnahmen ebenfalls gut begründet werden kann.

Ich würde dem Betroffenen daher nach wie vor empfehlen, zunächst in der Ukraine zu heiraten und dann nach Deutschland, ohne Visum, einzureisen, was sicher auch bald sogar ohne Aufenthaltstitel mit der Freizügigkeitsregelung für Ukrainer möglich sein sollte.

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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von UlyssesM »

Vielen Dank an alle, die mir hier Antwort gegeben haben.
Kurt

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Chris
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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Chris »

In diesem Zusammenhang relevant: Ab heute, 12.06.2020, ist Ausländern, auch ohne Aufenthaltstitel, die Einreise in die Ukraine wieder gestattet. Das wurde soeben im Ministerkabinett beschlossen!

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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Handrij »

Diese Information ist nur bedingt richtig. Die Einreise wird nur Ausländern, die aus bestimmten Ländern eintreffen gestattet. D-Land gehört nicht dazu!
Näheres hier:
post149264.html#p149264

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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Chris »

Die Öffnung gilt auch für die EU, da die Aussetzung der Einreise für Bürger anderer Staaten ohne Aufenthaltstitel, Nr. 287 des Kabinetts der Minister mit diesem Beschluss von heute aufgehoben wurde. Damit gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Einreise von Bürgern der EU zu verbieten. Es gelten nur Ausnahmen für die Länder, deren Infektionsgeschehen überdurchschnittlich (mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 T Einwohnern) hoch ist! Der neue Beschluss dazu ist noch in der Bearbeitung.

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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Handrij »

Wie bereits geschrieben, die Information ist nicht richtig.

wann-%C3%B6ffnet-ukraine-grenzen-wieder ... ml#p149291

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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Chris »

Wie bereits in der Rubrik: "Wann öffnet die Ukraine die Grenzen wieder?" erwähnt, hat das Gesundheitsministerium sich, wie erwartet, dazu geäussert: Demnach dürfen Ausländer einreisen, in deren Ländern die Covid19 Neuinzidenz nicht höher als 40/100T beträgt. Zur Info: Deutschland 2,9. Die Äußerungen des Ministeriums für Infrastruktur, Vladislav Krikliy bezogen sich auf Staaten in die Ukrainer derzeit wieder einreisen können: Albanien, USA, UK etc. Quelle: Nur eingeloggte Mitglieder sehen alle Links ....../ Die neue Verordnung dazu wird am 15.06.2020 veröffentlich, weil sie dann auch damit in Kraft tritt.

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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Chris »

Und wie erwartet wurde mit dem Beschluss des Ministerkabinetts vom 12.06.2020 Nr. 477 der Beschluss Nr. 287 vom 14.03.2020 aufgehoben. Laut Beschluss 480 vom 12.06.2020 ist, wie bereits oben geschildert, die Einreise für alle Staatsangehörigen gestattet, deren Neuinfektionsgeschehen nicht über 40/100T liegt. Diese Information ist damit amtlich und bestätigt! Quarantäne ist dann auch nicht mehr vorgeschrieben!

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Re: Aufenthaltstitel in der Corona-Zeit

Beitrag von Frank »

Chris hat geschrieben: Samstag 13. Juni 2020, 14:43...Quarantäne ist dann auch nicht mehr vorgeschrieben!
Wo steht das?
Ich lese nur von "keine Observation" was ja eigenlich etwas anderes ist.

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