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eberhard111
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Aufenthaltstitel

Beitrag von eberhard111 »

Meine Frau hat einen 3 Jährigen Aufenthaltstitel für Deutschland nun ist meine Frau nach dem ersten Ehejahr aus der gemeinsamen Wohnung in Berlin ausgezogen in ein Frauenhaus mit falschen Angaben.
Was kann ich jetzt unternehmen?

eberhard111

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Dicker
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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von Dicker »

Auf die ABH gehen und es melden.Hartz 4 wird Sie sicher nicht bekommen da zu kurz verheiratet.Sie muss für sich selbst Sorgen können oder verliert Ihren Aufenthaltstitel.

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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von eberhard111 »

Bei der ABH habe ich alles gemeldet nun kann es wahrscheinlich sein da meine Frau einen Job auf 400 € Basis
hat das ich Unterhalt bezahlen muß.
Ich weiß jetzt auch nicht wie lange es dauert bis die ABH reagiert.
( mit eventueller Abschiebung )

eberhard111

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eberhard111
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Scheidung

Beitrag von eberhard111 »

Ich habe in Kiew geheiratet 2015 ich bin ungefähr 1Jahr verheiratet mit einer Ukrainerin und lebe im Trennungsjahr
seit 2Monaten.
Frage :ist es für uns nicht Kostengünstiger wenn wir unsere Ehe Scheiden lassen dort wo wir geheiratet haben also in Kiew
wir hätten dann wahrscheinlich auch kein Trennungsjahr?
eberhard111

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Dicker
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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von Dicker »

Du kannst Dich dort viel schneller Scheiden lassen als bei uns. Und das mit 400 Euro reicht es nicht um Ihren Lebensunterhalt zu betreiten und soviel Ich weiss hat Sie erst mit 2 Jahren ein Bleiberecht.Schau doch mal bei Ahrens und Partner vielleicht kann der Dir mehr Info geben

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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von Ahrens »

Hallo,
die Scheidung in der Ukraine ist in der Regel ohne Probleme möglich.
In der Regel ist das Gericht zuständig, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, bzw. angemeldet ist. Es braucht auch kein Trennungsjahr eingehalten werden, Die Klage wird einfach eingereicht und dann wartet man lediglich die Anberaumung eines Termins ab. In der Regel findet das innerhalb eines Monats statt.
Die Gegenseite kann zweimal nicht erscheinen, beim dritten Mal wird dann in Abwesenheit verhandelt und in der Regel das Scheidungsurteil gefällt.
Dies muss dann wiederum apostilliert werden und kann dann beim OLG anerkannt werden, was in der Regel eine reine Formalität darstellt.
Bei Rückfragen auch gerne PN.
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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von paracelsus »

Ahrens hat geschrieben:Hallo,
die Scheidung in der Ukraine ist in der Regel ohne Probleme möglich.
In der Regel ist das Gericht zuständig, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, bzw. angemeldet ist. Es braucht auch kein Trennungsjahr eingehalten werden, Die Klage wird einfach eingereicht und dann wartet man lediglich die Anberaumung eines Termins ab. In der Regel findet das innerhalb eines Monats statt.
Die Gegenseite kann zweimal nicht erscheinen, beim dritten Mal wird dann in Abwesenheit verhandelt und in der Regel das Scheidungsurteil gefällt.
Dies muss dann wiederum apostilliert werden und kann dann beim OLG anerkannt werden, was in der Regel eine reine Formalität darstellt.
Bei Rückfragen auch gerne PN.
Bist Du dir da sicher, dass es ohne Probleme möglich ist? Ist nicht seit 2013 in derartigen Fällen für eine Anerkennung der Scheidung in Deutschland die Zustimmung zur Rechtswahl durch beide Parteien notwendig - u.U. sogar notariell beglaubigt?

Aber ich glaube der Threaderöffner hat vorrangig mehr den Widerruf des Aufenthaltstitel bzw. die Vermeidung einer mögliche Erkennung des eigenständigen Aufenthaltsrecht der Ehefrau im Auge, mit dem Fokus auf Negierung von längerfristigen Unterhaltszahlungen.......... .
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Die es gut meinen, das sind die schlimmsten.
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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von Ahrens »

Das ist nach wie vor Möglich. Es müssen aber natürlich einige Formalien eingehalten werden. D.H. der andere Ehepartner muss mindestens nachweislich von der Scheidung Kenntnis haben, bzw. ordnungsgemäss geladen worden sein. Das ist praktisch der Haupteinwand mancher deutscher OLGs bei der Anerkennung.
Das nachzuweisen ist in der Regel kein Problem, bei einer Wiederheirat etc. Wenn im Scheidungsurteil steht, dass die Gegenseite sogar anwesend war, sich schriftlich zur Sache geäussert hat, oder ordnungsgemäss geladen war und von der Verhandlung Kenntnis hatte (Das ist fast immer, der Fall) gibt es keine Probleme.
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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von Ahrens »

Bzgl. der Rechtswahl kann man sich sogar in Deutschland nach ukrainischer Rechtsanwendung scheiden lassen und ebenso in der Ukraine nach deutschem Recht. Das war übrigens immer gängige Praxis und ist sozusagen das Problem des Gerichts.
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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von Ahrens »

Die Frau wäre ohnehin bereits ausreisepflichtig, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erst mit der Scheidung.
Eine Ausnahme hiervon wäre bei Einleitung einer Gewaltschutzmassnahme gegeben.
Danach sieht es aus, wenn in ein Frauenhaus umgezogen wurde.
Diese Vorgehensweise wird in diversen Internetforen in der Ukraine und RU auch genauso empfohlen.
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Dicker
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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von Dicker »

Die Flucht ins Frauenhaus ist ja so das die Frauen bestens vernetzt sind und immer alles im Voraus wissen. Ob es ein Gewaltakt in der Ehe gab ist ein anderes Problem das es zu beweisen gibt.Auf jeden Fall würde Sie die AE verlieren weil nicht 2 Jahre verheiratet oder Sie müsste sich eine Arbeit besorgen woraus Sie nicht auf Hartz 4 angewiesen ist. Aber die Regel bestimmt ja die Ausnahme siehe die Flüchtlinge!

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paracelsus
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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von paracelsus »

Dicker hat geschrieben:Die Flucht ins Frauenhaus ist ja so das die Frauen bestens vernetzt sind und immer alles im Voraus wissen. Ob es ein Gewaltakt in der Ehe gab ist ein anderes Problem das es zu beweisen gibt.Auf jeden Fall würde Sie die AE verlieren weil nicht 2 Jahre verheiratet oder Sie müsste sich eine Arbeit besorgen woraus Sie nicht auf Hartz 4 angewiesen ist. Aber die Regel bestimmt ja die Ausnahme siehe die Flüchtlinge!
naja, ganz abgesehen davon ob Frau körperlich oder psychisch drangsaliert wurde oder ob sie lediglich ein ausgekochtes Abzöckerchen ist, so ganz locker-flockig wird es wohl nicht ausgehen........ .

Der Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist üblicherweise erst nach 3 Jahren der ehelichen Gemeinschaft gegeben. Für das erste Jahr des eigenständigem Aufenthalts nach § 31 AufenthG ist dann sogar der Bezug von Sozialleistungen möglich. Erst nach diesem Jahr muss der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert sein. Wobei natürlich sogar ein eigenes Monatseinkommen von 400 € zzgl. Unterhalt durchaus als eigene Mittel ausreichen können.

Aber es ist nicht so, dass Frau automatisch mit dem Ende der ehelichen Gemeinschaft ausreisepflichtig wird. Erst wenn die Ausländerbehörde gem. § 7 AufenthG den bestehenden Titel abändert kann es zu einem unrechtmäßigem Aufenthalt kommen.
Beantragt die Frau allerdings eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 während der Laufzeit der orginären AE so gilt der ursprüngliche Titel bis zur endgültigen Entscheidung der Ausländerbehörde fort. Das regelt der § 81 AufenthG und nennt sich Fiktion.

So ganz elegant, billig und schnell - unter Mithilfe der Ausländerbehörde - werden "Seelensucher" ihre angeheirateten Partner nicht wieder los.......

P.S @ Ahrens: egal nach welchem Recht geschieden wird; die streitigen Scheidungsfolgen (z.B Unterhalt und Versorgungsausgleich) werden dann doch (zumindest in der obigen Konstellation), zumindest wenn die Partner ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, auch nach Deutschem Zivilrecht entschieden.......
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Re: Aufenthaltstitel

Beitrag von Ahrens »

Lange Rede kurzer Sinn,
ich würde das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde anzeigen um den Auffenthalt im eigenen Interesse schnellstmöglich zu beenden.
Dann ist es ratsam auch möglichst schnell die Ehescheidung einzuleiten. Es sei denn, man möchte etwas anderes. :)
Ansonnsten gilt das oben erwähnte.
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