Nach wie vor ist es in den Ausländerbehörden gängige Praxis, dass für die Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß § 28, Abs. 1 Aufenthg Nachweise zur Sicherung des Unterhalts verlangt werden. Dies ist keineswegs gesetzeskonform und dem sollte regelmäßig widersprochen werden, wenn solches von den AB verlangt wird. Grundsätzlich gilt, dass der Drittstaatsangehörige nach § 28, Abs. 1 Aufenthg einen rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung haben, wenn bei Familiennachzug zum deutschen Ehepartnern oder zum deutschen Kind, der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der dazugehörige Gesetzestext lautet: "Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2 Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. 3 Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. 4Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird."
Daraus folgt: "Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist beim Nachzug in den Fällen des $ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG hinsichtlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzuweichen, ohne dass der gesetzliche Aufenthaltsanspruch berührt wird. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG begründet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Kindernachzugs und des Elternnachzugs zu Deutschen unabhängig davon, ob die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt und daher der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers in diesen beiden Fällen nicht gesichert ist, steht dem Anspruch auf Erteilung einer zweckentsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen." aus: Dr. Hans P. Welte: Familienzusammenführung und Familiennachzug: Praxishandbuch zum Zuwanderungsrecht, Punkt 6,2.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist also für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder deren Verlängerung regelmäßig unbeachtlich. Zwar ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel widersinnigerweise immer in das Ermessen der AB gestellt, jedoch ist unter Berufung auf § 28 Aufenthg, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und kein Ausweisungsgrund vorliegt, der Ermessensspielraum immer gleich Null. Sollte sich die AB dennoch auf einen "Gleichheitsgrundsatz" berufen, der angeblich für alle Antragsteller zur Aufenthaltsgenehmigung gelten solle, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nicht einmal in den Verwaltungsvorschriften des BMI zum Aufenthg einen solchen Gleichheitsgrundsatz benennt. Es gibt ihn schlichtweg nicht einmal.
Anders verhält es sich allerdings bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis. Hier sind sowohl ausreichende Sprachkenntnisse (A1) als auch die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen, auch wenn dies an sich dem Tenor des Art. 6 GG zum Schutz von Ehe und Familie widerspricht. (Urteil des BVerwG v. 16.08.2011 – 1 C 12/10)
Recht, Visa und Dokumente ⇒ Unterhaltsnachweis nicht Voraussetzung für Aufenthaltstitel
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Re: Unterhaltsnachweis nicht Voraussetzung für Aufenthaltstitel
Kleine Korrektur: ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend B1
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Re: Unterhaltsnachweis nicht Voraussetzung für Aufenthaltstitel
Nein, Sprachkenntnisse nach A1 sind auch nur Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis. Allerdings kann die Teilnahme an Sprachkursen verpflichtend gemacht werden, wenn keine Gründe gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthg geltend gemacht werden.
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Re: Unterhaltsnachweis nicht Voraussetzung für Aufenthaltstitel
Hier muss es (B1) heissen. Ausreichende Sprachkenntnise = B1, einfache Sprachkenntnisse = A1Chris hat geschrieben: ↑Freitag 15. Mai 2020, 17:52Anders verhält es sich allerdings bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis. Hier sind sowohl ausreichende Sprachkenntnisse (A1) als auch die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen, auch wenn dies an sich dem Tenor des Art. 6 GG zum Schutz von Ehe und Familie widerspricht
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Re: Unterhaltsnachweis nicht Voraussetzung für Aufenthaltstitel
Richtig! B1! Danke für den Hinweis!McFly hat geschrieben: ↑Mittwoch 20. Mai 2020, 22:06Hier muss es (B1) heissen. Ausreichende Sprachkenntnise = B1, einfache Sprachkenntnisse = A1Chris hat geschrieben: ↑Freitag 15. Mai 2020, 17:52Anders verhält es sich allerdings bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis. Hier sind sowohl ausreichende Sprachkenntnisse (A1) als auch die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen, auch wenn dies an sich dem Tenor des Art. 6 GG zum Schutz von Ehe und Familie widerspricht
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