Recht, Visa und DokumenteIn Deutschland geborenes Kind

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lexam62
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In Deutschland geborenes Kind

Beitrag von lexam62 »

Hallo,
ich bin Ukrainerin mit einem Deutschen verheiratet und lebe in Deutschland. Wir haben ein Kind, das in Deutschland geboren wurde. Es hat natürlich einen deutschen Pass. Nun haben wir gelesen, dass es auch die ukrainische Staatsangehörigkeit hat. Wir haben es aber dort nie angemeldet.
Frage: muss man ein Kind bei der Botschaft der Ukraine anmelden? Oder kann man die ukrainische Staatsangehörigkeit einfach ignorieren?

Ich möchte mich später einbürgern lassen und muss dann die ukrainische Staatsangehörigkeit aufgeben. Gibt es dann irgendwelche Probleme bezüglich der Kinder?

Viele Grüße
lexam62

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daddycooool4
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Re: In Deutschland geborenes Kind

Beitrag von daddycooool4 »

Soweit ich weiß, behält das Kind auf Lebenszeit beide Staatsangehörigkeiten. Und muss sich auch nicht mit 18 für eine entscheiden.
Wer weiss, wofür es mal gut ist.

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Chris
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Re: In Deutschland geborenes Kind

Beitrag von Chris »

Hallo, die zweite Staatsbürgerschaft, hier der Mutter, ist kein Muß, sondern nur eine Möglichkeit. Wenn Sie beide Staatsbürgerschaften annehmen und das Kind später nicht wenigstens 6 Jahre eine deutsche Schule besucht oder eine vergleichbare Ausbildung hat, kann theoretisch die deutsche Staatsbürgerschaft auch wieder aberkannt werden. Allerdings ist die Aberkennung nicht so einfach. Aber grundsätzlich kann ein Kind binationaler Eltern beide Staatsbürgerschaften erhalten. Mit der Ukrainischen erhalten die Eltern dann ggf. auch eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine. Es hat also auch Vorteile.

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daddycooool4
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Re: In Deutschland geborenes Kind

Beitrag von daddycooool4 »

@Chris: eine sehr interessante Idee, als ( deutscher ) Elternteil eines binationalen Kindes Anspruch auf Daueraufenthalt in UA zu haben. Kann man das irgendwo nachlesen, und wenn so, würde das voraussetzen, dass das Kind in UA ansässig ist ?

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Hans0504
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Re: In Deutschland geborenes Kind

Beitrag von Hans0504 »

Ein binationales Kind von einem deutschen Elternteil in Deutschland geboren hat grundsätzlich die deutsche Staatsbürgerschaft und kann (!) je nach Land die des anderen Elternteils haben. Bis zum 18. Lebensjahr lässt die Deutschland Zweistaatlichkeit zu. Danach muss sich das Kind für eine entscheiden. Das ist derzeitiger Stand. Im politischen Diskurs steht zur Debatte, ob eine 2. Staatsbürgerschaft weiterhin generell ermöglicht werden sollte. Sollte sich die Mutter vor dem 18. Geburtstag des Kindes in Deutschland einbürgern lassen und das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits 2 Staatsbürgerschaften besitzen betrifft dieses nicht das individuelle Entscheidungsrecht des Kindes bis zum 18. Lebensjahr. Es behält bis zu diesem Zeitpunkt beide Staatsbürgerschaften. Wenn es die ukrainische Staatsbürgerschaft wählen würde, dann müsste es einen unbegrenzten Aufenthaltstitel für Schengen beantragen um weiterhin in Deutschland leben zu können. Der Titel ist aber auf Grund seines Geburtsrechtes eine reine Formalie, da es schon 18 Jahre hier lebt, die deutsche Sprache spricht, hier zur Schule gegangen ist. Es gelten aber im weiteren für das Kind mit Titel dann die selben Spielregeln wie für alle anderen mit Aufenthaltstitel. Sie können im Zweifelsfall den Titel auch verlieren und müssen dann in das Land ihrer Staatsbürgerschaft ausreisen.
Gruß
Hans

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daddycooool4
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Re: In Deutschland geborenes Kind

Beitrag von daddycooool4 »

Hans ich glaube da hast du Unrecht.

Siehe hier:

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Zitat:
Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil bei der Geburt ihres Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, fallen nicht unter die Optionspflicht.

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Hans0504
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Re: In Deutschland geborenes Kind

Beitrag von Hans0504 »

Hi daddycool,
Mein Kenntnisstand war etwas älter als deiner insofern hast du recht. Aber er ist auch nicht ganz uptodate.

Es heißt mittlerweile laut BMI:

Fortfall der Options­pflicht für in Deutschland aufgewachsene Ius-soli-Kinder (Geburtsrecht)

Seit dem 20. Dezember 2014 müssen sich in Deutschland aufgewachsene Ius-soli-Kinder nicht mehr zwischen der deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden. Die sogenannte Optionspflicht besteht aber für Ius-soli-Deutsche, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind, weiter.

Dh. ein in Deutschland geborene Kind hat automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit und die seiner Eltern, und behält diese auch, sofern es hier aufgewachsen ist. Das ist vollkommen unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit die Eltern haben. Ich glaube so habe ich das richtig verstanden. 🤔

Besser wäre es, wenn Mann/Frau nach Erfüllung von Bedingungen die 2. Staatsangehörigkeit erwirbt ohne seine, die man von Geburt an besaß zu verlieren. Ich würde gerne die Ukrainische annehmen und meine Frau gerne die Deutsch. Geht leider nicht, da beide Staaten dies nicht zulassen. Schade. Also bleibt nur der unbefristete Aufenthaltstitel. Bei Ehepaaren eigentlich kein Problem, da es nicht allzu viele Nachteile gibt gegenüber der vollständigen Einbürgerung. Aber vielleicht ändert sich daran ja auch vieles in den nächsten Jahren. Ist mit dem Brexit ja viel Bewegung reingekommen.
Gruß
Hans

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Chris
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Re: In Deutschland geborenes Kind

Beitrag von Chris »

daddycooool4 hat geschrieben: Samstag 1. Februar 2020, 21:17 @Chris: eine sehr interessante Idee, als ( deutscher ) Elternteil eines binationalen Kindes Anspruch auf Daueraufenthalt in UA zu haben. Kann man das irgendwo nachlesen, und wenn so, würde das voraussetzen, dass das Kind in UA ansässig ist ?
Für die Aufenthaltskarte ist ein registrierter Wohnsitz in der Ukraine erforderlich. Nachzulesen überall im Internet zum Thema: постійне місце проживання.

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